Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten
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6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Trink- und Grundwasserschutz
Landwirtschaft
Die Zuströmbereiche haben keine Auswirkungen auf die Bewirtschaftung von Naturwiesen und Weideland, die schweizweit etwa 60 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausmachen. Auch Wälder und Sömmerungsweiden sind nicht von Einschränkungen betroffen.
Die direkten Auswirkungen der Vorlage auf die Landwirtschaft stehen im Zusammenhang mit dem Verbot bestimmter Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln im Zuströmbereich. Dies wirkt sich hauptsächlich auf die Bewirtschaftung von Ackerflächen und Spezialkulturen (z. B. Beeren, Gemüse, Reben) im Zuströmbereich aus. Gemäss Abschätzungen werden bis zu 25 000 ha Ackerflächen und Spezialkulturen künftig in einem Zuströmbereich liegen. Das entspricht rund 6 % der schweizweiten Ackerflächen und Spezialkulturen. Die Anwendungseinschränkungen werden nur einen Teil dieser Fläche betreffen. Denn es sind nicht alle Kulturen betroffen, und auf biologisch bewirtschafteten Flächen in Zuströmbereichen gibt es keine zusätzlichen Einschränkungen.
Bereits heute darf die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels nicht zu Konzentrationen des Wirkstoffs oder seiner möglicherweise umwelt- oder gesundheitsgefährdenden (und daher als relevant für das Trinkwasser eingestuften) Abbauprodukte im Grundwasser von über 0.1 Mikrogramm pro Liter führen. Nach Artikel 27 Absatz 1bis GSchG gilt diese Einschränkung künftig im Zuströmbereich für alle Abbauprodukte, auch wenn sie nicht als relevant für das Trinkwasser eingestuft sind. Diese Einschränkung kommt jedoch erst bei der Neuzulassung oder bei der Überprüfung der Zulassung einer Pflanzenschutzmittel-Anwendung zum Zug. Das Parlament bezweckt mit dieser Regelung den Trinkwasserschutz zu verbessern, ohne die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ausserhalb der Zuströmbereiche einzuschränken.
Welche Anwendungen künftig eingeschränkt werden, steht noch nicht fest. Die konkrete Umsetzung wird zurzeit unter Federführung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ausgearbeitet. Zu den Kulturen, welche gemäss Fachleuten von Pflanzenschutzmittel-Einschränkungen besonders betroffen sein könnten, gehören beispielsweise Zuckerrüben, Gemüse oder Mais. Falls Alternativen zum Schutz der Kulturen fehlen, können für einzelne spezialisierte Betriebe mit grossen Flächen in einem Zuströmbereich die Auswirkungen erheblich sein. Schweizweit betrachtet hingegen dürften die Auswirkungen auf Ernteerträge im Hinblick auf die betroffenen Flächen gering sein.
Die Vorlage kann auch indirekte Auswirkungen auf Landwirtschaftsbetriebe im Zuströmbereich haben, indem sie auf die Behebung bestehender Vollzugsdefizite hinwirkt. Dies betrifft fast ausschliesslich Grundwasserverunreinigungen mit Nitrat. In schätzungsweise 800 Grundwasserfassungen wird der Grenzwert von 25 Milligramm Nitrat pro Liter im Grundwasser überschritten, ohne dass die Kantone bisher Massnahmen verfügt hätten. Die Einschränkungen für Landwirtschaftsbetriebe sind davon abhängig, wie deutlich der Grenzwert von 25 mg Nitrat pro Liter im Grundwasser