Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

Sie profitieren zudem von einem verbesserten Schutz ihrer Trinkwasservorkommen aufgrund von Artikel 27 Absatz 1bisGSchG (siehe dazu Kapitel 6.3.1). Durch die Beschränkung bestimmter Pflanzenschutzmittel in Zuströmbereichen ist in Zukunft sichergestellt, dass im Trinkwasser keine Abbauprodukte von Pflanzenschutzmitteln in erhöhten Konzentrationen vorkommen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Abbauprodukt als möglicherweise gesundheits- oder umweltgefährdend eingestuft ist oder nicht. Somit können sich Fälle wie bei Chlorothalonil und S-Metolachlor nicht mehr wiederholen. Bei deren Abbauprodukten wurde aufgrund neuer Untersuchungsergebnisse zum Schutz der Bevölkerung ein Grenzwert im Trinkwasser eingeführt, welcher häufig überschritten war oder noch ist. Den Wasserversorgungen bleiben dank den Zuströmbereichen in Zukunft die Mehrkosten für die aufwändige Aufbereitung und die dadurch ausgelöste Zentralisierung (siehe Kapitel 1.2.1) erspart.

Die finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Gemeinden und Wasserversorger sind abhängig von den kantonalen Regelungen. Falls ein Kanton in kantonalem Recht festlegt, dass die Wasserversorger für die Kosten der Bezeichnung der Zuströmbereiche aufkommen müssen, werden diese Kosten vom Kanton auf die Gemeinden und Städte als Eigentümerinnen der Wasserversorger überwälzt.

Indirekte Auswirkungen können für die Wasserversorger entstehen, falls die Vorlage wie gewünscht auf die Behebung bestehender Vollzugsdefizite bei Grundwasserfassungen mit verunreinigtem Grundwasser hinwirkt und sie einen Teil der Kosten der Sanierungsmassnahmen übernehmen.

Abwasserreinigung

Die ARA sind in der Regel im Besitz der Städte und Gemeinden. Mit den vorgesehenen Anforderungen an die Reinigungsleistung auf Verordnungsstufe werden etwa 550 der rund 700 ARA in der Schweiz bis im Jahr 2050 zusätzliche Massnahmen zur Verbesserung ihrer Reinigungsleistung ergreifen müssen. Konkret müssen von den rund 550 ARA etwa 50 % ihre Reinigungsleistung nur bezüglich Stickstoffverbindungen, etwa 40 % bezüglich Stickstoffverbindungen und organischer Spurenstoffe und etwa 10 % nur bezüglich organischer Spurenstoffe verbessern.

Das Vollzugsdefizit bezüglich der Stickstoffverbindung Ammonium ist bis 2035 zu beheben. Dies betriff 80 ARA, deren Abwassereinleitungen zu einer Überschreitung der Grenzwerte für Ammonium im Gewässer führen.

Mit den geplanten Anforderungen auf Verordnungsstufe sind Investitionskosten von ca. 3,7 Milliarden Franken für die Stickstoffelimination und ca. 1,5 Milliarden Franken für die Elimination der organischen Spurenstoffe verbunden. Mitberücksichtigt ist eine jährliche Teuerung von 1,7 % bis ins Jahr 2050. Die jährlichen Kosten der Abwasserentsorgung betragen heute für die gesamte Schweiz gut 2,2 Milliarden Franken pro Jahr. Mit dem Ausbau der ARA werden diese Kosten der Gemeinden als ARA-Betreiber bis ins Jahr 2050 aufgrund der Elimination der Stickstoffverbindungen um rund 7 % und aufgrund der Elimination der organischen Spurenstoffe um 4 % steigen. Minderkosten aufgrund der technologischen Weiterentwicklung und den Zusammenschlüssen von ARA sowie mögliche Mehrkosten, beispielsweise aufgrund der Entsorgung von PFAS-belasteten Böden aus ARA-Baustellen, dürften sich innerhalb der Kostengenauigkeit der Schätzung bewegen. Die Kostensteigerung erfolgt grösstenteils zum Zeitpunkt der Ertüchtigung der ARA und wird in jenen Gemeinden höher