Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

Absatz 3: Externe Prüfung

Absatz 3 regelt die Verpflichtung der Unternehmen zur Durchführung von Prüfungen durch ein Revisionsunternehmen, das von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexperte nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005353 zugelassen ist. Dabei handelt es sich um eine unabhängige Fachpersonen, sprich Dritte.

Wie in Art. 6 Verordnung (EU) 2017/821 ist im Entwurf die Prüfung durch einen unabhängigen Dritten vorgesehen. Die Importeure von Mineralien und Metallen bzw. Unternehmen, welche diese Stoffe verarbeiten, sind demnach verpflichtet, durch einen externen, von ihm unabhängigen Dritten (z.B. Revisionsunternehmen) prüfen zu lassen, ob vorgenannten Sorgfaltspflichten (Art. 40 Abs. 1 und 2) sowie die Berichterstattungspflicht (Art. 41) erfüllt sind. Auch hierbei hat der Prüfer gegebenenfalls nationale oder internationale Regelwerke zu berücksichtigen.354 Die Prüfung hat durch ein Revisionsunternehmen zu erfolgen, das von der Revisionsaufsichtsbehörde nach dem Revisionsaufsichtsgesetz RAG355 als Revisionsexperte zugelassen ist.

Diese Pflicht bezieht sich ausschliesslich auf den Bereich der Konfliktmineralien.356 Artikel 16 VSoTr357 enthält Ausführungsbestimmungen zur Prüfung.

Absatz 4: Ausführungsbestimmungen

Gemäss Artikel 40 Absatz 4 erlässt der Bundesrat die näheren Vorschriften über die Sorgfaltspflichten, wobei er dabei internationale Regelwerke zu berücksichtigen hat. Zu den «näheren Vorschriften» gehören namentlich Detail- bzw. Ausführungsbestimmungen zur Lieferkettenpolitik, zum System der Rückverfolgbarkeit der Lieferkette und zu den Kriterien der Risikoermittlung, –bewertung und –bewältigung in den Bereichen Konfliktmineralien und Kinderarbeit. Dies ist in Artikel 10 ff. VSoTr erfolgt. Der Bundesrat kann ferner die näheren Vorschriften zur Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten und Berichterstattungspflicht im Bereich Konfliktmineralien durch einen unabhängigen Dritten bzw. durch ein Revisionsunternehmen, das von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexperte zugelassen ist, regeln (s. Artikel 16 VSoTr).

Bei den zu berücksichtigenden Regelwerken sind insbesondere die OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten

353 SR 221.302

354 S. insb. OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten.

355 SR 221.302

356 In der niederländischen Regelung betreffend die Sorgfaltspflicht bezüglich Kinderarbeit fehlt eine Prüfung durch Dritte.

357 SR 221.433