Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
7. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 43: Darlehen für den Aufbau der Aufsichtsbehörde
Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Aufgaben und Kompetenzen der bisherigen Revisionsaufsichtsbehörde RAB, neu Revisions- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde RNAB deutlich erweitert. Die Aufsichtsbehörde wird bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine Reihe von Vorleistungen erbringen müssen. Zu denken ist an konzeptionelle Vorbereitungsarbeiten, Mitarbeit bei der Erarbeitung des Vollzugsrechts, Beizug von Experten, allenfalls frühzeitige Anstellung einzelner Personen, Aufbau von zusätzlicher IT-Infrastruktur, allenfalls Miete zusätzlicher Geschäftsräume. Diese Kosten können nicht der Revisionsbranche auferlegt werden, da sie mit der Revisionsaufsicht in keinem Zusammenhang stehen. Mit anderen Worten fehlt es der Aufsichtsbehörde an der gesetzlichen Grundlage, diese Kosten zu übernehmen.
Artikel 43 sieht die Finanzierung dieser Leistungen durch Darlehen vor. Die Rückleistung der Mittel erfolgt, sobald die Aufsichtsabgaben fliessen.
Absatz 1:
Die Bestimmung sieht Darlehen der Eidgenössischen Finanzverwaltung an die Aufsichtsbehörde für deren Reorganisation, die Aufnahme der Tätigkeit nach den Artikeln 20-38 und den Auf- und Ausbau der IT-Infrastruktur Darlehen zu marktkonformen Bedingungen vor.
Absatz 2:
Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Eidgenössischen Finanzverwaltung und der Aufsichtsbehörde vereinbart.
Artikel 44: Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt, auf den an dieser Stelle verwiesen wird.
Artikel 45: Übergangsbestimmung
Für Geschäftsjahre, die bei Inkrafttreten laufen, und für Geschäftsjahre, die in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten beginnen, gilt das bisherige Recht. Der Bundesrat wird das Inkrafttreten bestimmen. Danach haben die Unternehmen nach der Übergangsbestimmung somit zwei Jahre Zeit, um sich an das neue Recht anzupassen. Während dieser zweijährigen Anpassungszeit gilt das bisherige (geltende) Recht.
Artikel 46: Referendum und Inkrafttreten
Nach Absatz 1 untersteht das Gesetz dem fakultativen Referendum. Das Gesetz ist im Bundesblatt zu veröffentlichen, sobald die Volksinitiative «Für verantwortungsvolle