Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Sorgfaltspflichten im Bereich Konfliktmineralien ein fünfstufiges Verfahren349 vorgesehen:
1. Errichtung eines Managementsystems
2. Ermittlung und Bewertung der Risiken in der Lieferkette
3. Erstellung eines Risikomanagementplans
4. Prüfung durch unabhängige Dritte (nur für Konfliktmineralien)
5. Jährliche Berichterstattung (Art. 41)
Obwohl sich die Einführung einer Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht im Bereich Kinderarbeit von der niederländischen Gesetzgebung inspirieren liess, wurde für die Ausgestaltung der einzelnen Pflichten – um Doppelspurigkeiten zu vermeiden – nicht zusätzlich das Modell der niederländischen Regelung, sondern dasjenige gemäss der Verordnung (EU) 2017/821 für Konfliktmineralien gewählt. Dieses Modell wird zudem auch in den Practical actions for companies to identify and address the worst forms of child labour in mineral supply chains, 2017 vertreten. Einzig auf die Pflicht zur Durchführung einer Prüfung durch Dritte wurde bei der Sorgfaltspflicht im Bereich der Kinderarbeit – im Gegensatz zur Sorgfaltspflicht im Bereich Konfliktmineralien – verzichtet.
Absatz 1: Managementsystem
Die Sorgfaltspflichtigen Unternehmen führen ein Managementsystem. Dieses stellt vorliegend aufeinander und miteinander verbundene und abgestimmte Elemente (Aufgaben, Pflichten usw.) als System dar, um systematisch das Ziel der Einhaltung der Sorgfaltspflicht des Unternehmens zu erreichen350. Die Verantwortung für die Einführung und den Aufbau dieses Managementsystems obliegt den obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen.
Die Errichtung des Managementsystems stellt die erste Verfahrensstufe der Sorgfaltspflichten dar und soll gemäss Artikel 40 Absatz 1 zwei zentrale Elemente enthalten:
1. Die Lieferkettenpolitik im Bereich Konfliktmineralien und Kinderarbeit (Art. 40 Abs. 1
Bst. a und b) sowie
2. ein System der Rückverfolgbarkeit der Lieferkette (Art. 40 Abs. 1 Bst. c).
In der Lieferkettenpolitik bekennt sich das Unternehmen zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht in den Bereichen Konfliktmineralien und Kinderarbeit sowie der massgeblichen (internationalen) Regelwerke. Diese Politik und aktuelle Informationen darüber sind in unmissverständlicher Weise den Lieferanten des Unternehmens und der Öffentlichkeit mitzuteilen.
349 S. Empfehlung (EU) 2018/1149 der Kommission vom 10. August 2018, Anhang.
350 S. Definition «Managementsystem» auf Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Managementsystem, zuletzt besucht am 10.11.2025.