Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie die Practical actions for companies to identify and address the worst forms of child labour in mineral supply chains, 2017 («Kinderarbeit») zu erwähnen.

Artikel 41: Berichterstattung

Diese Bestimmung entspricht Artikel 964l OR.

Absatz 1:

Nach Artikel 41 Absatz 1 müssen die Unternehmen jedes Jahr einmal einen schriftlichen Bericht verfassen, der sich dazu äussert, ob sie die Sorgfaltspflichten erfüllt haben (oder nicht). Mit den «Sorgfaltspflichten» sind sowohl die Sorgfaltspflichten betreffend die «Konfliktmineralien» wie auch diejenigen hinsichtlich der «Kinderarbeit» gemeint (Art. 40).

Absatz 2:

Der Bericht ist in einer Landessprache oder auf Englisch abzufassen. Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch (Art. 4 BV).

Absatz 3:

Der Bericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch veröffentlicht werden (Art. 41 Abs. 3 Bst. a). Die Publikation kann beispielsweise auf der Homepage des Unternehmens geschehen.

Weiter muss der Bericht «mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich» bleiben (Abs. 3 Bst. b). Diese Norm dient der «Kontrolle» durch die Öffentlichkeit bzw. der verschiedenen Stakeholder der Unternehmen.

Absatz 4:

Bezüglich der Anforderungen an die Führung und Aufbewahrung des Berichts gibt es keine zwingenden Gründe, um vom geltenden Rechnungslegungsrecht abzuweichen. Absatz 4 verweist deshalb auf Artikel 958f OR. Somit sind auch die Vorgaben der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV)358 zu beachten.

Es gilt eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren (s. Art. 958f Abs. 1 OR).

358 SR 221.431