Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

Nach Artikel 958f Absatz 2 i. V. m. Artikel 958 Absatz 3 OR haben die oder der Vorsitzende des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und die innerhalb des Unternehmens für die Erstellung des Berichts verantwortlichen Personen diesen zu unterzeichnen.

Absatz 5:

Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen von berichts- und sorgfaltspflichtigen Unternehmen nach dem 5. Kapitel weitervertreiben, müssen für diese keine eigenen Berichte erstellen. Damit werden Doppelspurigkeiten entlang der Lieferkette vermieden.

6. Kapitel: Strafbestimmungen

Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts, wobei die gesetzlichen Ausnahmen (s. Art. 23 f. StPO359) vorbehalten bleiben (Art. 22 StPO). Da es sich vorliegend um ein Bundesgesetz handelt und keine Ausnahme gegeben ist, fällt die Zuständigkeit für die Strafverfolgung und Beurteilung der nachfolgenden Strafbestimmungen in die Kompetenz der Kantone.

Artikel 42: Verletzung der Berichtspflichten

Die Bestimmung wurde im Wesentlichen aus der bisherigen Norm von Artikel 325ter StGB360 übernommen. Die Verweise auf die Berichte mussten angepasst werden (Verweis auf die Berichte nach Art. 5, 7, 9 und 41). In materieller Hinsicht wurden die Strafbarkeit für die (unterlassene) Dokumentation der Berichte (s. Bst. b) und die fahrlässige Begehung (bisheriger Art. 325terAbs. 2 StGB) der Delikte abgeschafft. Die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 7, 14 Absatz 5 und 41 Absatz 4 sowie Artikel 958f OR, auf den erstere verweisen, enthalten keine explizite Dokumentationspflicht, weshalb von der Strafbarkeit abzusehen ist.361 In der Vernehmlassung zur Vernehmlassungsvorlage über die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde die geltende Strafbestimmung von Artikel 325terStGB von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden stark kritisiert, insbesondere auch die Möglichkeit, für eine fahrlässige Verletzung der Berichtspflichten bestraft werden zu können, da dies zu einer «Kriminalisierung» der Unternehmen führe und nicht kompatibel mit dem EU-Recht sei.362 Daher wird auch auf die Möglichkeit der fahrlässigen Begehung des Delikts verzichtet. Die erwähnten Anpassungen der Strafbestimmung erscheinen auch gerechtfertigt, weil das Gesetz einen umfangreichen Katalog von verwaltungsrechtlichen Massnahmen enthält, welche die Aufsichtsbehörde verfügen kann. Ausserdem ist es bis heute noch zu keiner Verurteilung wegen Artikel 325terStGB gekommen.

359 Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007, SR 312.0

360 SR 311.0

361 Art. 1 StGB.