Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

Für die Rückverfolgbarkeit der Lieferkette hat das Unternehmen im Rahmen seines Managementsystems eine Aufzeichnung der Abfolge von Akteuren, in deren Gewahrsam sich die Mineralien und Metalle bzw. die Produkte oder Dienstleistungen auf ihrem Weg durch die Lieferkette befinden.

Diese beiden Regelungen entsprechen Artikel 4 Buchstaben a, b, sowie Artikel 4 Buchstaben f und g in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/821. Sie wurden auf den Bereich Kinderarbeit ausgedehnt.

Absatz 2: Risikoanalyse und Risikomanagementplan

Gestützt auf das gemäss Absatz 1 geführte Managementsystem müssen die betroffenen Unternehmen die Risiken schädlicher Auswirkungen in ihrer Lieferkette ermitteln und bewerten. Sie erstellen einen Risikomanagementplan und treffen Massnahmen zur Minimierung der festgestellten Risiken.

Anmerkung zu «Ermittlung und Bewertung der Risiken in der Lieferkette»:

Auf der zweiten Verfahrensstufe der Sorgfaltspflichten ermittelt und bewertet das Unternehmen die tatsächlichen oder potenziellen Risiken schädlicher Auswirkungen in der Lieferkette. Zu diesen «Risiken» gehört namentlich das Risiko, dass der Abbau und/oder der Handel der Mineralien oder Metalle zur Finanzierung bewaffneter Gruppen und Sicherheitskräfte bzw. bewaffneter Konflikte beitragen könnte;351 zudem das Risiko, dass für Produkte oder Dienstleistungen, welche die Unternehmen anbieten, Kinderarbeit eingesetzt wird bzw. wurde.

Die Risikoermittlung entspricht Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/821, beschränkt sich aber nicht nur auf die Lieferkette von Konfliktmineralien, sondern erstreckt sich auch auf Produkte und Dienstleistungen, für welche ein begründeter Verdacht besteht, dass sie mit Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht wurden. Weiter steht sie im Einklang mit den gemäss Artikel 40 Absatz 4 zu berücksichtigenden gleichwertigen (internationalen) Regelwerken.

Anmerkung zu «Risikomanagementplan»:

Gemäss Artikel 2 Buchstabe r Verordnung (EU) 2017/821 handelt es sich beim «Risikomanagementplan» mit Strategie zur Risikobewältigung um eine schriftlich festgehaltene Reaktion auf die ermittelten Risiken (dritte Verfahrensstufe der Sorgfaltspflichten).352 Dieser muss konkrete Massnahmen enthalten, um negative Auswirkungen zu verhindern, zu mildern resp. zu minimieren (s. Art. 5 Abs. 1 Bst. b Verordnung (EU) 2017/821).

351 Art. 1 Abs. 1 Verordnung (EU) 2017/821.

352 Art. 5 Abs. 1 Bst. a Verordnung (EU) 2017/821 verweist auf die OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten.