Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 129Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht VE-NUFG
Anhang
Änderung von Erlassen
1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz-
buches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911363
Artikel 728a Absatz 1 Ziffer 5 (neu):
Artikel 728a regelt bei der ordentlichen Revision der Jahres- und Konzernrechnung die Aufgaben der Revisionsstelle bzw. den Gegenstand und den Umfang der Prüfung (vgl. Marginalie der Norm).
Gemäss der neuen Ziffer 5 in Absatz 1 prüft die Revisionsstelle, ob «zwischen der Jahres- und gegebenenfalls Konzernrechnung und dem Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte Unstimmigkeiten bestehen». Diese Prüfung orientiert sich an den International Standards on Auditing ISA bzw. an Schweizer Standards zur Abschlussprüfung SA-CH 720 und beinhaltet keine materielle Prüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der im Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichten Angaben. Die Revisionsstelle prüft demnach, ob wesentliche Unstimmigkeiten zwischen den Informationen des Nachhaltigkeitsberichts und der geprüften Jahres- und Konzernrechnung bzw. ihren bei der Prüfung erlangten Kennt-nissen gibt. Wenn ja, muss sie angemessen reagieren, was u.a. auch beinhaltet, dass sie im Revisionsbericht auf die wesentliche unstimmige Information im Nachhaltigkeits-bericht hinweist. Damit wird sichergestellt, dass der Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit auch mit Blick auf die Prüfung umgesetzt wird und wesentliche Unstimmigkeiten zwischen der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung vermieden werden. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, in dem der Bericht über die Nachhaltigkeitsaspekte nicht integrierter Teil des Geschäftsberichts bildet.
Artikel 959c Absatz 2 Ziffer 2bis (neu):
Nach Ziffer 2bismüssen die Unternehmen, sofern dies nicht bereits aus der Bilanz/Erfolgsrechnung ersichtlich ist, im Anhang zur Jahresrechnung eine Erklärung darüber abgeben, ob sie unter die Schwellenwerte gemäss Artikel 4 und 9 des Bundesgesetzes über die nachhaltige Unternehmensführung NUFG fallen und damit den entsprechenden Sorgfalts-/Berichterstattungspflichten unterstehen. Die Unternehmen sollen damit im Sinne einer Selbsteinschätzung und Selbstkontrolle gegenüber ihren Interessenträgern (Aktionären, Gläubigern, Mitarbeitenden usw.), dem Publikum und der Aufsichtsbehörde offenlegen, ob sie dem Gesetz unterstellt sind oder nicht. Die Bestimmung dient der Transparenz und erleichtert die effiziente Aufsicht.
363 SR 220