Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 130Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht VE-NUFG

Vierte Abteilung, 32. Titel, sechster Abschnitt (Art. 964-964c)

Die Bestimmungen von Artikel 964a bis 964c OR werden aufgehoben, da sie weitgehend unverändert in den vorliegenden Erlass überführt wurden.

Vierte Abteilung, 32. Titel, achter Abschnitt (Art. 964j-964l)

Die Bestimmungen von Artikel 964j bis 964l OR werden aufgehoben, da sie weitgehend unverändert in den vorliegenden Erlass überführt wurden.

Vierte Abteilung, 32. Titel, sechster Abschnitt

Der bisherige siebte Abschnitt wird zum sechsten Abschnitt. Damit ändert die Abschnittbezeichnung und Nummerierung der geltenden Artikel 964d bis 964i OR betreffend die Transparenz bei Rohstoffunternehmen. Neu werden diese zum sechsten Abschnitt und die Artikel lauten neu 964a bis 964f OR.

Vierte Abteilung, 32. Titel, sechster Abschnitt

Im sechsten Abschnitt ändert der Titel (neu «Transparenz bei Rohstoffunternehmen», bisher «Transparenz über nichtfinanzielle Belange»).

2 Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 (RAG)364

Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3 (neu):

In dieser neuen Ziffer wird klargestellt, dass die durch die vorgenommenen Prüfungen nach Artikel 9 Absatz 1 auch unter die «Revisionsdienstleistungen» nach Artikel 2 Buchstabe a RAG fallen. Damit finden die Bestimmungen des RAG integral Anwendung.

2a. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Zulassung zur Erbringung von Nachhaltigkeitsprüfungen

Artikel 6a VE-RAG steht im Zusammenhang mit den neu vorgesehen Pflichten zur Prüfung des Berichts zu den Nachhaltigkeitsaspekten (Art. 13) und des Berichts über die Sorgfaltspflichten (Art. 7 Abs. 4). Darin sind die Voraussetzungen erwähnt, die gegeben sein müssen, damit ein Revisionsunternehmen von der RNAB zugelassen wird zur Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. zur «Nachhaltigkeitsprüfung» und Berichte über die Sorgfaltspflichten. In der Revisionsaufsichtsverordnung RAV365 wird entsprechendes Vollzugsrecht einzuführen sein. Gemäss Artikel 41 RAG hat der Bundesrat die Vollzugskompetenz. Deshalb ist im neuen Artikel 6a keine zusätzliche

364 SR 221.302

365 Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) vom 22. August 2007, SR 221.392.3