Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Delegationsnorm enthalten bzw. nötig. Im Vollzugsrecht soll sich der Bundesrat an den bisherigen Zulassungen für Prüfer in anderen Bereichen und an internationalen Entwicklungen, namentlich an den Vorgaben der EU, orientieren. Im Vollzugsrecht werden namentlich die Anforderungen an die ausreichende Führungsstruktur, Organisation und an das Fachwissen sowie die Praxiserfahrung zu regeln sein. Die Erfüllung der Voraussetzungen führt zur Erteilung der jeweiligen Sonderzulassung durch die RNAB für die Nachhaltigkeitsprüfung.
Die RNAB kann die national oder international ankerkannten Standards zur Prüfung von Nachhaltigkeitsaspekten bezeichnen (Art. 16a Abs. 1 VE-RAG). Zu denken ist insbesondere an die künftigen ISSA 5000 Standards des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB)366.
Artikel 6a (neu): Revisionsunternehmen
Die neue Bestimmung legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit ein Revisionsunternehmen von der RNAB zugelassen wird zur Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. zur «Nachhaltigkeitsprüfung» nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3 RAG.
Absatz 1:
Ein Revisionsunternehmen wird zu dieser Prüfung nur zugelassen, wenn es nach Artikel 9 Absatz 1 RAG als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen zugelassen (Bst. a) und (kumulativ) hierfür «ausreichend organisiert» ist (Bst. b). Demnach sind nur staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen für diese Prüfung vorgesehen. Das erscheint gerechtfertigt, da es sich bei den berichterstattungspflichtigen Unternehmen um Grossunternehmen bzw. zu einem erheblichen Teil um Publikumsgesellschaften (i.S.v. Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR) handelt, mithin börsenkotierte Gesellschaften. Letztere müssen als Revisionsstelle ebenfalls ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen bezeichnen bzw. wählen (Art. 727b OR).
Absatz 2:
In dieser Norm werden die Anforderungen an die «Leitung von Nachhaltigkeitsprüfun- gen» geregelt. Hierzu wird eine natürliche Person nur zugelassen, sofern sie (kumulativ) als Revisionsexpertin nach Artikel 4 RAG zugelassen ist (Bst. a) und über das nö- tige Fachwissen sowie die nötige Praxiserfahrung für die Nachhaltigkeitsprüfung (Bst. b) verfügt.
366 www.iaasb.org.