Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Die Norm übernimmt denselben Grundansatz (Ausschluss des BGÖ-Zugangs zu Personen- und Unternehmensdaten) für definierte Aufsichtsdokumente im Bereich der Revisionsaufsicht. Im Bericht ist dabei besonders wichtig, die Abweichung im Kontext von Artikel 19 RAG («Information der Öffentlichkeit») zu verorten: Die Bestimmung regelt nicht die aktive Informationstätigkeit als solche, sondern den passiven Zugang Dritter nach BGÖ zu bestimmten Dokumentenarten.
Buchstabe a: Berichte über das Ergebnis von Überprüfungen (Art. 16 Abs. 2 und Abs. 3)
Wie bei Artikel 24 Buchstabe a VE-NUFG sind Überprüfungsberichte typischerweise hochgradig fall- und adressatenbezogen. In der Praxis zeigen BGÖ-Verfahren gerade in diesem Bereich, dass der Informationsgehalt häufig nicht sinnvoll von Unternehmens- und Personendaten trennbar ist.
Buchstabe b: Schriftliche Verweise und Anweisungen (Art. 16 Abs. 4)
Diese Instrumente dienen der Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und enthalten häufig konkrete Feststellungen und Anforderungen. Die Ausnahme soll vermeiden, dass bereits niedrigschwellige Aufsichtsreaktionen (noch ohne formelle, publikumswirksame Sanktion) über das BGÖ als «öffentliche Rüge» wirken.
Buchstabe c: Verfügungen zum Entzug einer Zulassung / Erteilung eines schrift-
lichen Verweises / Androhung eines Zulassungsentzugs (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2)
Es handelt sich hier zwar um besonders eingriffsintensive Informationen, bei denen das Transparenzinteresse grundsätzlich hoch ist. Gleichzeitig enthalten solche Verfügungen umfangreiche personenbezogene und unternehmensbezogene Detailbegründungen. Der Gesetzgeber entscheidet mit dieser Ausnahme, dass der Zugang Dritter zu diesen Daten nicht über das BGÖ erfolgen soll, sondern Transparenz – soweit gewollt
– über andere, gezielt ausgestaltete Kommunikations- und Publikationsformen hergestellt werden kann (z.B. anonymisierte Informationen, statistische Berichterstattung, Aufsicht über die Behörde).
Buchstabe d: Massnahmen gegenüber natürlichen Personen (Art. 18)
Massnahmen gegen natürliche Personen sind besonders stark durch Persönlichkeitsschutz geprägt. Der Ausschluss des BGÖ-Zugangs zu Personendaten dient dem Schutz der betroffenen Personen und der Funktionsfähigkeit der Aufsicht, ohne die parteilichen Verfahrensrechte zu tangieren.
Buchstabe e: Risikobeurteilung zu staatlich beaufsichtigten Revisionsunterneh-
men
Analog Artikel 24 Buchstabe c VE-NUFG betrifft dies risikobasierte Einschätzungen, die im Kern auf vertraulichen Aufsichtsinformationen beruhen und deren Offenlegung die Aufsichtsmethodik und Kooperationsbereitschaft schwächen kann.