Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Artikel 15 Absatz 4 (neu): Zulassung und Registrierung
Mit dieser Bestimmung wird der Bundesrat ermächtigt, auf dem Verordnungsweg bzw. in der Revisionsaufsichtsverordnung RAV367 freiwillige Zulassungen und entsprechende Zulassungsvoraussetzungen vorzusehen. Die Regelung wird geschaffen, um die aktuelle Problematik zu entschärfen, die sich bei den Prüfern der Nachhaltigkeitsberichte im Verhältnis zum EU-Recht ergibt; insbesondere in grenzüberschreitenden Verhältnissen könnten für die Schweizer Wirtschaft Nachteile daraus entstehen. Im Bedarfsfall soll der Bundesrat daher freiwillige Zulassungen schaffen können, solange noch keine gesetzliche Regelung existiert.
Artikel 16a Absatz 1: Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung
Nach dieser Bestimmung müssen sich die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (nach Art. 2 Bst. a Ziff. 1 RAG) an Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung halten. In dieser Bestimmung wird der Verweis auf Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3 VE-RAG ergänzt. Damit wird sichergestellt, dass die RNAB die Prüfstandards zur Nachhaltigkeitsprüfung bezeichnen kann.
Artikel 16b: Verwendung von Informationen aus der Aufsicht über die Erfüllung von Sorgfaltspflichten
Nach dieser Bestimmung kann die Aufsichtsbehörde Informationen oder Erkenntnisse aus der Aufsicht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG) vom … auch für die Aufsicht nach diesem Gesetz verwenden.
Es handelt sich dabei um die spiegelbildliche Norm zu Artikel 26 VE-NUFG. Die Bestimmung soll die Effizienz der Aufsicht steigern, Doppelspurigkeiten vermeiden und einheitliche Beurteilungen in den beiden Aufsichtsbereichen (Revisoren/Revisionsunternehmen und sorgfaltspflichtige/berichterstattungspflichtige Grossunternehmen). Die Verwendung der Informationen/Erkenntnissen unterliegt dem Verhältnismässigkeitsprinzip, d.h. ist nur zulässig, sofern die Aufsichtsbehörde diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Artikel 19 Absatz 3: Information der Öffentlichkeit
Gemäss dieser Bestimmung gilt das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ)368 bei bestimmten amtlichen Dokumenten nicht für den Zugang zu Personendaten und Daten juristischer Personen, die in Buchstaben a-f aufgezählt sind.
367 Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) vom 22. August 2007, SR 221.302.3
368 Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 17. Dezember 2004, SR 152.3