Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

Buchstabe f: Dokumente, auf die sich die Aufsichtsbehörde bei Verfahren nach Buchstaben a–e abgestützt hat

Wie bei Artikel 24 Buchstabe d VE-NUFG ist der Zweck dieser Norm, eine Umgehung der Ausnahme zu verhindern. Insbesondere gilt diese Ausnahme für die Arbeitspapiere der Revisionsunternehmen zu einzelnen Revisionsmandaten. Der Begriff erfasst nur solche Dokumente, die tatsächlich verfahrensrelevant herangezogen wurden.

Artikel 28 Absatz 1

Die Bestimmung regelt die Umbenennung der bisherigen Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde RAB, die neu Eidgenössische Revision- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde (RNAB) heissen wird.

Artikel 30 Absatz 1 und Absatz 1bis

Da die Aufsichtsbehörde künftig mehr Aufgaben innehaben wird, soll diese Möglichkeit erhalten, ihren Verwaltungsrat auf von bisher fünf auf maximal sieben fachkundige, unabhängige Mitglieder aufstocken zu können, wobei die Mindestanzahl fünf Personen umfasst (Abs. 1).

Nach der neuen Bestimmung von Absatz 1biswird dem Verwaltungsrat die Möglichkeit eingeräumt, Ausschüsse einzusetzen. Damit soll der Gesamtverwaltungsrat entlastet werden. Die Ausschüsse ermöglichen es, komplexe Themen vorzubereiten, vorzuprüfen und zu vertiefen. Der Gesamtverhaltungsrat kann so schneller und fundierter entscheiden.

Artikel 35 Absatz 4

Nach dieser Bestimmung ist betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge nach den einzelnen über Gebühren und Aufsichtsabgaben finanzierten Aufgabenbereichen ausgewiesen werden können. Indem die Aufwände/Erträge (Gebühren/Abgaben) der einzelnen Aufsichtsbereiche separat ausgewiesen werden, schafft die Aufsichtsbehörde volle Kostentransparenz und es können «Quersubventionierungen» vermieden werden.

Artikel 43c

Zugelassene Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten sind im Rahmen der Zulassung nach Artikel 6a Absatz 2 (RAG) während zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom Erfordernis der Praxiserfahrung befreit. Diese Regelung soll es den Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten ermöglichen, sich die nötige Praxiserfahrung für der Nachhaltigkeitsprüfung erst anzueignen.