Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

3 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht369

Artikel 139a: Umweltschäden und Menschenrechtsverletzungen (neu)

Artikel 139a VE-IPRG wird systematisch im 3. Abschnitt unter dem Titel «Unerlaubte Handlungen» bei den Sonderbestimmungen des anwendbaren Rechts im Nachgang zu Artikel 139 IPRG betreffend die «Persönlichkeitsverletzung» eingefügt. Für Ansprüche aus der Verletzung von Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt gelten demnach die Bestimmungen dieses Gesetzes über die nachhaltige Unternehmensführung, d.h. Artikel 159a VE-IPRG, der ebenfalls neu geschaffen wird (s. unten).

Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung ist m.a.W. auf die gesellschaftsrechtliche Anknüpfung abzustellen, wenn Ansprüche aus der Verletzung von Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt geltend gemacht werden. Vergleichbare Bestimmungen enthalten Artikel 33 Absatz 2 IPRG (natürliche Personen) oder Artikel 99 Absatz 2 IPRG (Grundstücke).

Artikel 159a: Vorschriften über die nachhaltige Unternehmensführung (neu)

Nach Artikel 159a VE-IPRG gelten die Bestimmungen des schweizerischen Rechts über die nachhaltige Unternehmensführung, wenn sich der Sitz, die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer Gesellschaft in der Schweiz befinden. Indem diese Bestimmung auf «die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die nachhaltige Unternehmensführung» (NUFG) verweist, wird das NUFG in seiner Gesamtheit erfasst, also einschliesslich Sorgfalts-/Berichterstattungspflichten und Haftung (aber selbstredend ohne die Aufsichtsbestimmungen).

Die Norm wird systematisch im 10. Kapitel zum «Gesellschaftsrecht» unter den «Sonderanknüpfungen» unmittelbar nach der «Haftung für ausländische Gesellschaften» (Art. 159 IPRG) eingefügt.

Artikel 159a VE-IPRG ist auf alle Gesellschaften anwendbar, es spielt keine Rolle, ob sie nach Schweizer Recht oder nach ausländischem Recht gegründet wurden. Der Begriff der «Gesellschaften» nach Artikel 150 Absatz 1 IPRG ist sehr weit gefasst. Die Rechtspersönlichkeit ist nicht erforderlich, ebenso wenig eine wirtschaftliche Zwecksetzung.370 unter die «Vermögenseinheiten» fallen z.B. auch Stiftungen (Art. 80 ff. ZGB371).372 Demnach könnte wahrscheinlich auch eine natürliche Person, die als

369 SR 291

370 BSK IPRG-EBERHARD/VON PLANTA, Art. 150 N 3.

371 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.

372 SK IPRG-EBERHARD/VON PLANTA, Art. 150 N 5.