Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 gilt, einen «organisierten Personenzusammenschluss» darstellen und somit als Gesellschaft gelten.
Wenn ein Unternehmen nach diesem Gesetz (VE-NUFG) Sorgfalts-/Berichterstattungspflichten beachten muss, kann eine Verletzung von Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt zu einer Haftung führen, die sich nach Schweizer Recht richtet, d.h. Artikel 16 inklusive Exkulpationsmöglichkeit nach Artikel 16 Absatz 2 mit Verweis auf die eingehaltenen Sorgfaltspflichten.
4 Strafgesetzbuch373
Artikel 325ter
Artikel 325terStGB wird in leicht abgeänderter Form in den Vorentwurf übernommen; die Verletzung der Dokumentationspflicht sowie fahrlässiges Handeln sind nicht mehr strafbar (s. Art. 42). Deshalb kann Artikel 325terStGB aufgehoben werden.
5 Schweizerische Zivilprozessordnung374
Die besonderen zivilprozessualen Regelungen tragen der Komplexität von Streitigkeiten nach dem dritten Kapitel dieses Gesetzes Rechnung. Dies insbesondere im Hinblick auf die teils international ausgerichteten Sorgfaltspflichten und die damit verbundenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Gestützt auf den Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 3. September 2019 wird daher ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vorgesehen, das vor einer unabhängigen, fachkundigen Behörde durchzuführen ist.375 Anders als von der genannten Kommission vorgeschlagen, handelt sich in dieser Vorlage nicht um den Nationalen Kontaktpunkt NKP376 für OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen377, sondern um kantonale Schlichtungsbehörden. Die Kantone richten zu diesem Zweck eine einzige, besondere Schlichtungsbehörde ein, die über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt und für das gesamte Kantonsgebiet zuständig ist. Sie bezeichnen zudem eine einzige Gerichtsinstanz zur Beurteilung von Streitigkeiten bzw. Haftungsklagen nach diesem Gesetz.
373 SR 311
374 SR 272
375 Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 3. September 2019, Ziff. 2.3.1., abrufbar unter: www.parlament.ch > Geschäfte suche > 16.077 OR.Aktienrecht > KOMMISSIONSBERICHTE > 09.09.2019 – KOMMISSION FÜR RECHTSFRAGEN DES STÄN- DERATES; siehe auch Fahne: Ständerat Wintersession 2019, abrufbar unter: www.parlament.ch > Geschäfte suche > 16.077 OR.Aktienrecht, > RATSUNTERLAGEN > FAHNEN > FAHNE 2019 IV S.