Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Gemäss Regulierungsfolgenabschätzung RFA vom 5. März 2026 ist die empirische Evidenz zu den Umweltwirkungen gesetzlicher Lieferkettenpflichten noch beschränkt. Während Unternehmen im Status quo bereits ihre Umwelt- und Klimarisiken systematischer erfassen, sind direkte Umweltverbesserungen bisher kaum nachweisbar.404
Da der indirekte Gegenvorschlag keine weitergehenden materiellen Umweltpflichten einführt, erwartet die vertiefte Regulierungsfolgenabschätzung RFA im Grundsatz ähnliche Wirkungen wie im Status quo. Die bessere nationale Durchsetzbarkeit und die Einführung von Berichterstattungspflichten nach CSRD-Vorbild dürften jedoch zu einer graduell verbesserten Umweltperformance beitragen. Die Forschung weist darauf hin, dass Reporting-Pflichten ökologische Fortschritte messbar unterstützen können.
Im Vergleich dazu würde das Szenario Konzernverantwortungsinitiative zusätzliche Umweltwirkungen entfalten, insbesondere durch die Erfolgspflicht zur Einhaltung des 1,5-Grad-Ziels. Gleichzeitig weist die vertiefte Regulierungsfolgenabschätzung RFA auf das Risiko hin, dass Emissionen lediglich ins Ausland verlagert würden. Der Gegenvorschlag hingegen stabilisiert und verstärkt die bestehenden Prozesse, ohne strukturelle Risiken oder Marktverzerrungen zu erhöhen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Der Vorentwurf stützt sich auf die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes gemäss Bundesverfassung (BV405), namentlich in den Bereichen der auswärtigen Angelegenheiten und der Achtung der Menschenrechte (Art. 54 Abs. 2 BV), der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Art. 95 Abs. 1 BV) sowie des Zivilrechts (Art. 122 Abs. 1 BV). Die Regelungen betreffen unternehmerische Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten mit grenzüberschreitendem Bezug sowie zivilrechtliche Verantwortlichkeitsfragen und fallen damit in die Zuständigkeit des Bundes.
Die Vorlage verfolgt gewichtige öffentliche Interessen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV. Sie bezweckt den Schutz der Menschenrechte und der Umwelt entlang globaler Wertschöpfungsketten, stärkt verantwortungsvolle Unternehmensführung und dient der Wahrung der aussenwirtschaftlichen Interessen der Schweiz. Angesichts der fortschreitenden internationalen Regulierung – insbesondere in der EU – besteht zudem ein erhebliches öffentliches Interesse an kohärenten und praktikablen Rahmenbedingungen für international tätige Schweizer Unternehmen, um Rechtsunsicherheit, Reputationsrisiken und Wettbewerbsnachteile zu vermeiden.
404 S. RFA, S. 67 ff.
405 SR 101