Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).136 Der

Bericht muss sich namentlich äussern zu (i) den Arbeitsbedingungen der Arbeitnehme-

rinnen und Arbeitnehmer, (ii) zur Achtung des Rechts der Arbeitnehmerinnen und Ar-

beitnehmer, informiert und konsultiert zu werden, (iii) zur Achtung der Rechte der Ge-

werkschaften sowie zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit der Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, (iv) zur Ausbildung und Kompetenzentwicklung, (v)

zur Geschlechtergleichstellung,137 (vi) zu Diversitätsaspekten mit den Verwaltungs-,

Leitungs- und Aufsichtsorganen eines Unternehmens, (vii) zu Massnahmen gegen Ge-

walt/Belästigung, (viii) zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen, (ix) zur Verein-

barkeit von Beruf und Privatleben usw.138

Buchstabe c: Menschenrechtsbelange

Unter den Begriff «Menschenrechtsbelange» fallen dieselben Punkte wie im geltenden

Recht (Art. 964b Abs. 1 Satz 1 OR).139

Als Menschenrechte werden moralisch begründete Freiheits- und Autonomieansprü-

che bezeichnet, die jedem Menschen aufgrund seiner selbst zustehen.140 Sie werden

durch Verweise auf die menschliche Natur begründet, sollen für alle gleich sein und

allen Menschen überall zustehen; sie gelten somit als universell, sind unveräusserlich

und unteilbar.141

136Zu den Kernübereinkommen der International Labour Organisation (ILO) gehören: Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit

(SR 0.822.713.9); Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9); Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0);

Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit

(SR 0.822.728.2); ). Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt und Übereinkommen Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz.

137S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.4., abrufbar unter www.parlament.ch > 16.077 > Öffentliche Kommis-

sionsunterlagen > Bundesamt für Justiz: Transparenz bezüglich nichtfinanzieller Belange und Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit.

138BSK OR II-OSER/MATTLE, Art. 964b N 8; Art. 29b Abs. 2 Bst. b, Ziff. i) und ii) Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt.

139S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.5., abrufbar unter www.parlament.ch > 16.077 > Öffentliche Kommis-

sionsunterlagen > Bundesamt für Justiz: Transparenz bezüglich nichtfinanzieller Belange und Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit; s. auch Art. 29b Abs. 2 Bst. b, Ziff. iii); Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.

140WALTER KÄLIN/JÖRG KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Aufl., Basel 2019, S. 35.

141WALTER KÄLIN/JÖRG KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Aufl., Basel 2019, S. 35 f.