Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
diese von den Statuten abweicht. Die Gesellschaft darf über keine operative Geschäftstätigkeit verfügen, mithin kein kaufmännisches Gewerbe126 betreiben und z.B. Waren produzieren, Handel betreiben oder Dienstleistungen erbringen und daraus Umsätze generieren.
Die Beteiligungsgesellschaft verfügt in der Regel über kein oder sehr wenig Personal und ihre Erträge müssen ausschliesslich oder überwiegend aus Dividenden (von kontrollierten Unternehmen) oder aus Beteiligungsverkäufen bestehen. Sie darf auch keine Leitungs-, Verwaltungs- oder Dienstleistungsfunktionen für kontrollierte Unternehmen wahrnehmen (z.B. in den Bereichen Strategie, Finanzen, IT, Human Resources oder Recht). Weitere Indizien für eine Beteiligungsgesellschaft können das Fehlen von eigenen Geschäftsräumen sein bzw. das Vorhandensein eines c/o Rechtsdomizils (Domizilierung z.B. bei einer Anwaltskanzlei oder einem Treuhandunternehmen).127
Solche Unternehmen unterstehen den Berichterstattungspflichten nach den Artikel 11 bis 14 nicht und werden deshalb auch nicht nach diesem Gesetz (staatlich) beaufsichtigt.
Absatz 2:
Unternehmen, die gemäss Absatz 1 Buchstabe a einen gleichwertigen Bericht nach ausländischem Recht erstellen, müssen im Geschäftsbericht angeben, welches gleichwertige Regelwerk sie einhalten. Sie müssen den Bericht nach ausländischem Recht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch veröffentlichen und mit der Veröffentlichung elektronisch der Aufsichtsbehörde einreichen.
Absatz 3:
Unternehmen, die gemäss Absatz 1 Buchstabe b von der Berichterstattung befreit sind (Tochtergesellschaften), müssen im Geschäftsbericht128 angeben, bei welchem anderen Unternehmen sie in den Bericht einbezogen sind. Sie müssen den Bericht der kontrollierenden Gesellschaft, sobald verfügbar, veröffentlichen und ihn spätestens mit der Veröffentlichung elektronisch der Aufsichtsbehörde einreichen.
Artikel 11: Zweck und Inhalt des Berichts
Absatz 1:
Die Berichterstattung muss nach dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit bzw. der sog. Outside-in- und Inside-out-Perspektive erfolgen.129 In Absatz 1 wird dies mit der
126 Zum Begriff des «Gewerbes» s. Ausführungen zur Unternehmensdefinition gemäss Art. 2 Abs. 1 hiervor.
127 S. BSK GwG-MEYER/RYHNER, Art. 4 N 137 ff. m.w.H., im Zusammenhang mit dem darin verwendeten Begriff der «Sitzgesellschaft».
128 Vgl. Art. 958 Abs. 2 OR.
129 Vgl. Art. 19a Abs. 1 und Art. 29a Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.