Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Gemäss den UNO-Leitprinzipien142 (s. Kommentar zu UNO-Leitprinzip Ziff. 12) können die «Wirtschaftsunternehmen Auswirkungen auf nahezu das gesamte Spektrum der international anerkannten Menschenrechte» haben. Dementsprechend bezieht sich auch die ihnen obliegende Verantwortung quantitativ grundsätzlich auf alle diese Rechte. In qualitativer Hinsicht beinhaltet die Unternehmensverantwortung eine Respektierungspflicht; demgegenüber trifft die Staaten auch eine Schutz- und Gewährleistungspflicht.
Die Berichterstattungspflicht zu den Menschenrechten soll sich in erster Linie an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Bestimmungen zu den Menschenrechten orientieren, d.h. an den von der Schweiz ratifizierten und im massgeblichen internen Verfahren durch die zuständige Behörde (Parlament, Bundesrat) genehmigten Menschenrechtsbestimmungen. Verbindliche internationale Bestimmungen zu den Menschenrechten finden sich insbesondere in folgenden Regelwerken:143 (i) Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I)144, (ii) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)145, (iii) Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD)146, (iv) Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)147, (v) Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT)148, (vi) Übereinkommen über die Rechte des Kindes 1989 (CRC)149, (vii) Übereinkommen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)150, (viii) Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwinden lassen (CED)151 und (ix) die Kernübereinkommen der International Labour Organization (ILO)152.
Buchstabe d: Governance-Belange, einschliesslich organisatorischer Vorkehren zur Bekämpfung von Korruption
Die «Governance-Belange» erfassen u.a. auch die im geltenden Recht bereits erwähnte «Bekämpfung der Korruption» (Art. 964b Abs. 1 Satz 1 OR).153 Berichtet wer-
142 www.nap-bhr.admin.ch > Startseite > Dokumentation und Ressourcen > Dokumente und Studien > Grundlagendokumente > UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.
143 S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.5 und Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 18. Mai 2018 zu den Anträgen der Kommission für einen indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» im Rahmen der Revision des Aktienrechts, S. 9 f.
144 SR 0.103.1
145 SR 0.103.2
146 SR 0.104
147 SR 0.108
148 SR 0.105
149 SR 0.107
150 SR 0.109
151 SR 0.103.3
152 S. Fn. 139.
153 Damit sind alle Aktivitäten zur Bekämpfung von Handlungen gemeint, welche unter das Schweizerische Korruptionsstrafrecht fallen können. Zu den Korruptionstatbeständen gehören namentlich die «Vorteilsgewährung» (Art. 322quinquies StGB), die aktive «Bestechung» schweizerischer