Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Buchstabe b: Ausnahmen bei kontrollierten Gesellschaften
Eine weitere Ausnahme ist für Unternehmen vorgesehen, die von anderen Unternehmen kontrolliert werden, wenn das kontrollierende Unternehmen bzw. die Muttergesellschaft unter Artikel 9 Absatz 1 oder Absatz 2 fällt. Damit sollen Doppelspurigkeiten in Konzernverhältnissen vermieden werden. Die Regelung entspricht dem geltenden Artikel 964a Absatz 2 Ziffer 1 OR. In diesen Fällen nimmt somit die Muttergesellschaft die Berichterstattung für die gesamte Gruppe wahr. Dabei ist eine Kontrolle im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 OR erforderlich. Für das Vorliegen eines Konzerns bzw. der Kontrolle ist keine tatsächliche Beherrschung der Untergesellschaften durch die Obergesellschaft, mithin keine einheitliche Leitung nötig. Vielmehr genügt nach dieser Bestimmung bereits die Möglichkeit einer Beherrschung, z.B. das direkte oder indirekte Halten der Stimmenmehrheit (Kontrollprinzip).125
Die Berichterstattungspflicht entfällt ebenso, wenn das kontrollierende Unternehmen einen «gleichwertigen» Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte «nach ausländischem Recht» erstellt (Bst. b Ziff. 2). Die Regelung entspricht dem geltenden Artikel 964a Absatz 2 Ziffer 2 OR. Als gleichwertig gelten Berichte gemäss einem vom Bundesrat gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Standard. Diese «Gleichwertigkeitsanerkennung» der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte seitens der Schweiz soll ebenfalls eine Verdoppelung der Berichterstattung im Konzern vermeiden.
Für solche Unternehmen gelten die Modalitäten der Berichterstattungspflichten nach den Artikel 11 bis 13 nicht, weil die Muttergesellschaft diese bereits (ggf. nach ausländischem Recht) einhält. Sie unterstehen aber Artikel 14 (Sprache, Format und Veröffentlichung) und der Kontrolle der Aufsichtsbehörde.
Buchstabe c: Beteiligungsgesellschaften
Diese Bestimmung befreit Beteiligungsgesellschaften von der Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts. Reine Beteiligungsgesellschaften sind Unternehmen, deren ausschliesslicher oder überwiegender Zweck im Erwerb, Halten oder Verwalten von Beteiligungen an kontrollierten Unternehmen besteht («Holdinggesellschaften»), und die selbst keine operative Tätigkeit ausüben und keine Leitungs-, Verwaltungs- oder Dienstleistungsfunktionen für diese Unternehmen wahrnehmen.
Was den Zweck betrifft, ist zunächst auf die statutarische Zweckumschreibung abzustellen, sofern die Rechtsform Statuten verlangt (z.B. bei der Aktiengesellschaft AG), ansonsten auf die Zweckumschreibung im Handelsregistereintrag (z.B. beim Einzelunternehmen) oder im Gesellschaftsvertrag (z.B. bei der Kollektiv-/Kommanditgesellschaft). Massgebend ist die tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit, selbst wenn
125 BOTSCHAFT zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, im GmbH Recht, Genossenschafts-, Handelsregister sowie Firmenrecht) vom 21. Dezember 2007, BBl 2008 1589, S. 1723.