Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

mens und seiner kontrollierten Unternehmen im Konzern im vorerwähnten Sinn äussern. Ausgangspunkt hierfür ist der im Handelsregister eingetragene Unternehmenszweck.

Der Begriff Strategie kann definiert werden als die grundsätzliche, langfristige Verhaltensweise bzw. Kombination von Massnahmen des Unternehmens gegenüber seiner Umwelt, um die langfristigen Ziele zu verwirklichen.158 In der Entscheidungs- bzw. Spieltheorie gelten als «Strategie» alle Regeln, deren Beachtung die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten eines gewünschten Ereignisses erhöhen soll.159

Die Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie enthält insbesondere Angaben:

• zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens

gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;

• zu den Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspek-

ten;

• zu der Art und Weise, einschliesslich Umsetzungsmassnahmen und zugehörigen

Finanz- und Investitionsplänen, wie das Unternehmen beabsichtigt sicherzustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und dem Netto-Null-Treibhausgasemissionsziel bis spätestens 2050 vereinbar sind, und gegebenenfalls die Exposition des Unternehmens gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas;

• zu der Art und Weise, wie das Unternehmen den Belangen seiner Interessenträger

und den Auswirkungen seiner Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte in seinem Geschäftsmodell und seiner Strategie Rechnung trägt;

• zu der Art und Weise, wie die Strategie des Unternehmens im Hinblick auf Nach-

haltigkeitsaspekte umgesetzt wird.

Buchstabe b: eine Beschreibung des Zeitplans, den sich das Unternehmen zur Erreichung seiner Nachhaltigkeitsziele gesetzt hat 160

Jedes betroffene Unternehmen muss für sich oder im Konzern für die gesamte Gruppe Nachhaltigkeitsziele setzen und diese im Bericht darlegen161. Die Nachhaltigkeitsziele sollen zwecks Vergleichbarkeit anhand eines breit verwendeten Referenzrahmens bestimmt werden. Auch über allfällig erzielte Fortschritte ist zu berichten. Im Zeitplan soll

158 GABLER, Wirtschaftslexikon, Das Wissen der Experten (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/strategie-43591), zuletzt besucht am 20.11.2025.

159 GABLER, Wirtschaftslexikon, Das Wissen der Experten (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/strategie-43591), zuletzt besucht am 20.11.2025.

160 Art. 19a Abs. 2 Bst. b und Art. 29a Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt.

161 Art. 19a Abs. 2 Bst. b und Art. 29a Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt.