Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
das Unternehmen auf der Zeitachse aufzeigen, wann es welches Nachhaltigkeitsziel erreichen will. Relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen (bis 2050), in Übereinstimmung mit dem «Übereinkommen von Paris» der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 2015162 und dem «Übereinkommen über die biologische Vielfalt»163 der Vereinten Nationen vom 5. Juni 1992164 sowie Artikel 1 und 3 KlG. Gemäss Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013), in der Fassung der CSRD, ist bei den Nachhaltigkeitszielen auch darüber Auskunft zu geben, ob die auf die Umweltfaktoren bezogenen Ziele des Unternehmens auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhen.165
Der Bundesrat hat in seiner Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 (SNE 2030)166 die Schwerpunkte der Umsetzung Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung167 in der Schweiz festgelegt. Die SNE 2030 wird von Aktionsplänen begleitet, die Massnahmen zu ihren verschiedenen Herausforderungen enthalten. «Der Bundesrat versteht nachhaltige Entwicklung folgendermassen: Eine nachhaltige Entwicklung ermöglicht die Befriedigung der Grundbedürfnisse aller Menschen und stellt eine gute Lebensqualität sicher, überall auf der Welt sowohl heute wie auch in Zukunft. Sie berücksichtigt die drei Dimensionen – ökologische Verantwortung, gesellschaftliche Solidarität und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – gleichwertig, ausgewogen und in integrierter Weise und trägt den Belastbarkeitsgrenzen der globalen Ökosysteme Rechnung. Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (Agenda 2030) mit den ihr zugrunde liegenden Prinzipien und ihren 17 globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung bildet dabei den Referenzrahmen.»168
Buchstabe c: eine Beschreibung der Rolle und der Fachkenntnisse des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans, was Nachhaltigkeitsaspekte betrifft169
Es kann hierfür auf die Ausführungen zu den Governance-Aspekten, einschliesslich organisatorischer Vorkehren zur Bekämpfung der Korruption, verwiesen werden.
162 Übereinkommen von Paris (Klimaübereinkommen), SR 0.814.012
163 Übereinkommen über die Biologische Vielfalt, SR 0.451.43
164 Vgl. Art. 19a Abs. 2 Bst. b und Art. 29a Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt.
165 Vgl. Art. 19a Abs. 2 Bst. b und Art. 29a Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt.
166 Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030, abrufbar unter: www.are.admin.ch > Nachhaltige Entwicklung > Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 > Dokumente.
167 Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, abrufbar unter: www.are.admin.ch > Nachhaltige Entwicklung > Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung > Dokumente.
168 Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030, S. 6, abrufbar unter: www.are.admin.ch > Nachhaltige Entwicklung > Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 > Dokumente.
169 Art. 19a Abs. 2 Bst. c und Art. 29a Abs. 2 Bst. c Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt.