Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

den muss dabei namentlich über: (i) die Rolle der obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane und ggf. Aufsichtsorgane eines Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte, (ii) das Vorhandensein des zur Erfüllung dieser Rollen notwendigen Fachwissens, (iii) die hierfür erforderlichen Fähigkeiten oder den Zugang dieser Organe zu solchen Fachkenntnissen. Zu Berichten ist auch darüber, ob das Unternehmen eine mit den Nachhaltigkeitsaspekten verknüpfte Strategie verfolgt in Bezug auf Anreize für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans.

Die Berichterstattung zu den Governance-Aspekten erfasst weiter Informationen über die internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens (IKS). Verlangt werden nebst Ausführungen zur Bekämpfung von Korruption auch Informationen über den Schutz von Hinweisgebern und des Tierwohls, über Tätigkeiten und Verpflichtungen des Unternehmens im Hinblick auf die Ausübung seines politischen Einflusses (inkl. seiner Lobbytätigkeiten) sowie über die Qualität und Pflege der Beziehungen zu Kunden/Lieferanten (inkl. Zahlungspraktiken, insbesondere hinsichtlich verspäteter Zahlungen an KMU).154

Absatz 3:

Diese Bestimmung regelt den Inhalt des Berichts näher.

Buchstabe a: eine Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens155

Im «Geschäftsmodell» legt das Unternehmen dar, wie es einen Mehrwert für die Kunden erzeugen und für sich einen Ertrag sichern kann.156 Zu erläutern ist im Bericht demnach die logische Funktionsweise des Unternehmens, insbesondere die spezifische Art und Weise, mit der es seine Gewinne erwirtschaftet.157 Die Beschreibung des Geschäftsmodells hilft, die Schlüsselfaktoren des Unternehmenserfolges (oder Misserfolges) zu verstehen, zu analysieren und zu kommunizieren. Der Bericht muss sich zum Geschäftsmodell des Unternehmens oder zu den Geschäftsmodellen des Unterneh-

Amtsträger oder fremder Amtsträger (Art. 322ter StGB, Art. 322septies StGB) sowie die aktive/passive «Bestechung Privater» (Art. 322octies und Art. 322novies StGB); S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.6.

154 Erwägungsgrund 50 u. Art. 29b Abs. 2 Bst. c, i) - v), Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt.

155 Art. 9a Abs. 2 Bst. a und Art. 29a Abs. 2 Bst. a Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt.

156 GABLER, Wirtschaftslexikon, Das Wissen der Experten (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/geschaeftsmodell-52275) zuletzt besucht am 16.10.2025. S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.9.

157 S. Definition «Geschäftsmodell» auf WIKIPEDIA, https://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsmodell, zuletzt besucht am 16.10.2025; Richtlinie (EU) 2022/2464, Erwägungsgrund 30.