Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Formulierung umschrieben, wonach diejenigen Angaben zu nennen sind, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte (Inside-out-Perspektive) sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens (Outside-in-Perspektive) erforderlich sind. M.a.W. sind die betroffenen Unternehmen verpflichtet, sowohl über die Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Menschen und Umwelt als auch über die Auswirkungen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen Bericht zu erstatten.130
Das geltende Recht (s. Art. 964b Abs. 1 Satz 2 OR) enthält bereits das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit. Mit der neuen Formulierung wird dieses weiterentwickelt und klargestellt, dass in Übereinstimmung mit dem EU-Recht jeder Wesentlichkeitsaspekt eigenständig zu betrachten ist. Demnach müssen sowohl Informationen offengelegt werden, die nach beiden Aspekten wesentlich sind, als auch Informationen, die nur nach einem Aspekt wesentlich sind.131
Absatz 2:
Diese Bestimmung gibt einen Überblick über den Umfang bzw. die Themenbereiche, über die berichtet werden muss (vgl. Abs. 2 Bst. a - d). Sie lehnt sich an die Terminologie von Artikel 964b Absatz 1 OR an (Sozialbelange, Menschenrechtsbelange usw.).132
Buchstabe a: Umweltfaktoren, insbesondere den Stand in Bezug auf die Erreichung des Netto-Null-Treibhausgasemissionsziels bis spätestens 2050 zur Be-
grenzung der Erderwärmung auf 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau
Nach dieser Bestimmung muss über «Umweltfaktoren» berichtet werden. Dazu gehört insbesondere die Berichterstattung über den Stand in Bezug auf die Erreichung des Netto-Null-Treibhausgasemissionsziels bis spätestens 2050 zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau. Die Formulierung steht im Einklang mit dem Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) vom 30. September 2022 (in Kraft seit 1 Januar 2025), insbesondere dessen Artikel 3.133 Bereits das geltende Recht verpflichtet zur Berichterstattung über die CO2-Ziele (s. Art. 964b Abs. 1 OR).
130 Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022, Erwägungsgrund 29.
131 Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022, Erwägungsgrund 29.
132 S. Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.1 ff.
133 BBl 2022 2403