Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Für börsenkotierte Unternehmen sind hinsichtlich der Vergütungen zusätzlich Artikel 732 ff. OR zu beachten (Vergütungsausschuss, Vergütungsbericht, Abstimmungen der Generalversammlung, Vertragsdauer, unzulässige Vergütungen etc.).
Buchstabe f: eine Beschreibung der angewandten risikobasierten Sorgfaltsprü-
fung 176
Die Bestimmung verlangt die Beschreibung der Sorgfaltsprüfung (Due-Diligence-Prozesse)177, die auf alle im Absatz 2 erwähnten Nachhaltigkeitsaspekte (Umweltfaktoren, Sozialbelange (inkl. Arbeitnehmerbelange), Menschenrechtsbelange, Governance-Belange, einschliesslich organisatorischer Vorkehren zur Bekämpfung von Korruption) angewendet wurden.
Die betroffenen Unternehmen müssen erklären, in welchen Bereichen der Nachhaltigkeit sie Sorgfaltsprüfungen durchführen und wie diese ausgestaltet sind. Sie legen dar, wie sie sich in den erwähnten Themenbereichen konkret verhalten, wie sie die Risiken ermitteln und bewerten sowie welche Massnahmen sie getroffen haben bzw. zu treffen gedenken (Sorgfaltsprüfung).178 In dem Zusammenhang ist namentlich über die Strategie sowie den Verhaltenskodex und dessen Einbezug in die Unternehmenspolitik und in das Risikomanagementsystem, inkl. Risikomanagementplan, zu berichten.
Gemäss Artikel 7 Absatz 8 sind Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht verfassen, von der Berichterstattung über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten befreit. Damit werden Doppelspurigkeiten vermieden.
Buchstabe g: eine Beschreibung der wesentlichen tatsächlichen oder potenziel-
len negativen Auswirkungen, die mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und mit seiner Wertschöpfungskette verbunden sind, sowie eine Beschreibung der Massnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen179
Nach dieser Bestimmung sind die wichtigsten negativen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit zu beschreiben. Mit «negativen Auswirkungen» sind tatsächlich eingetretene oder potenzielle Schäden (Personenschaden, Sachschaden, Umweltschäden, Imageschaden usw.) gemeint. Es gilt ein risikobasierter Ansatz, d.h. die Auswirkungen sind zu priorisieren, bewerten und abzustufen nach der Schadenshöhe und der Eintrittswahrscheinlichkeit (Schwere der Auswirkungen auf Menschen oder Umwelt, Anzahl tatsächlich oder potenziell Betroffener, Ausmass des Schadens, Aufwand zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands usw.). Die negativen Auswirkungen umfassen sodann im Sinne der Inside-out-Perspektive alle gewissen und möglichen negativen
176 Art. 19a Abs. 2 Bst. f und Art. 29a Abs. 2 Bst. f Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt.
177 Vgl. Art. 19a Abs. 2 Bst. f, i) und Art. 29a Abs. 2 Bst. f, i) Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt; s. auch OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln.
178 S. auch erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.10.
179 Art. 19a Abs. 2 Bst. f und Art. 29a Abs. 2 Bst. f Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt.