Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

Buchstabe d: eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich der Nach-

haltigkeit170

Die «Unternehmenspolitik» beinhaltet alle Massnahmen und Entscheidungen, die eine Konkretisierung der Unternehmensphilosophie und eines wünschenswerten Zustands (Vision) darstellen, aber noch relativ abstrakt sind, im Gegensatz zu konkreten Entscheidungen, z.B. über Produkte oder Fertigungsstätten. Dabei ist namentlich das Verhalten nach aussen (zu den Anspruchsgruppen) und nach innen (zu den Mitarbeitenden) zu regeln.171 Die Unternehmenspolitik ist der Oberbegriff für die Unternehmensverfassung (innere Ordnung) bzw. Unternehmenskultur (Wertmuster).

Bei der Aktiengesellschaft (AG) obliegt dem Verwaltungsrat im Sinne einer unübertragbaren und unentziehbaren Aufgabe u.a. die Oberleitung der Gesellschaft (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR). Darunter fällt namentlich auch die Festlegung der vorerwähnten Unternehmenspolitik, inklusive der Ziele und der Strategie, um diese zu erreichen.172

Buchstabe e: Angaben über allfällige Anreizsysteme für die Mitglieder des obers-

ten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder des Geschäftsführungsorgans 173

Anreizsysteme können Organe, Führungskräfte und Mitarbeitende zu langfristigem, nachhaltigem unternehmerischem Handeln motivieren. Sie sollen dazu beitragen, die Nachhaltigkeitsziele konsequent zu verfolgen bzw. nicht aus dem Blick zu verlieren. Allfällige vorhandene Anreizsysteme müssen einen direkten Bezug zu den Nachhaltigkeitszielen aufweisen. Sie können beispielsweise Zielvereinbarungen zu Nachhaltigkeitsaspekten oder zu den Vergütungen (variable oder fixe) umfassen.

Im Bericht ist darzulegen, ob leistungsbezogene Anreizsysteme für die Mitglieder des obersten Verwaltungs- oder Leitungsorgans oder des Geschäftsführungsorgans174 (und ggf. andere leitende Angestellte bzw. faktische Organe175, namentlich im Konzern) bestehen, um die Nachhaltigkeitsziele zu erreichen, und falls ja, wie diese ausgestaltet sind. Es geht um qualitative Angaben zum Vorhandensein der Anreizsysteme und zu deren Ausgestaltung; zu letzterem können aber auch quantitative Daten (z.B. zur Höhe von Vergütungen) gehören.

170 Art. 19a Abs. 2 Bst. d und Art. 29a Abs. 2 Bst. d Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt.

171 S. Definition «Unternehmenspolitik» auf Wikipedia Unternehmenspolitik – Wikipedia, zuletzt besucht am 26.02.2026.

172 BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 2022, § 9, Rz. 366.

173 Art. 19a Abs. 2 Bst. e und Art. 29a Abs. 2 Bst. e Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt.

174 Die Regelung ist bei der AG namentlich dann relevant, wenn die Geschäftsführung an Dritte übertragen wurde (s. Art. 716b OR).

175 BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 2022, § 9, Rz. 128 ff. m.w.H.