Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Unternehmen im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung nehmen kann. Das Ergebnis einer Kontrolle vor Ort kann verwaltungsrechtliche Massnahmen nach Artikel 30 ff. zur Folge haben.
Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht der Unternehmen (Art. 8) gegenüber der Aufsichtsbehörde (und von dieser beauftragen Drittpersonen) zu sehen, d.h. die Aufsicht wird darin Dokumente und Datenträger sichten und sicherstellen (mitnehmen, kopieren und retournieren) dürfen.224 Ebenso gehören dazu insbesondere die Inaugenscheinnahme von Grundstücken und Einrichtungen (Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude), die Entnahme von Proben oder die Befragung von Mitarbeitenden.
Absatz 3:
Die Aufsichtsbehörde kann nach Satz 1 Drittpersonen, namentlich externe, unabhängige Fachpersonen mit der Durchführung von Überprüfungen (nach Abs. 1 und 2) beauftragen.
Dabei handelt es sich um unabhängige natürliche oder juristische Personen mit nachgewiesener Fachkompetenz in den Bereichen Sorgfaltspflichten, Managementsysteme, Menschenrechte, Umwelt, Klimaschutz, Unternehmensberichterstattung oder Compliance. Diese Fachpersonen handeln im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses, subsidiär nach den Regeln des Obligationenrechts über den Auftrag (Art. 394 ff. OR225). Sie erstellen in der Regel einen schriftlichen Prüfbericht für die Aufsichtsbehörde. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts und die allfällige Anordnung von Massnahmen obliegen jedoch ausschliesslich der Behörde selbst. Die Aufsichtsbehörde darf den externen Fachpersonen alle Informationen zur Verfügung stellen, welche diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Die Aufsichtsbehörde untersteht dem Amtsgeheimnis.226 Die mit Prüfungen beauftragten Drittpersonen oder Fachpersonen haben über Informationen, die sie erhalten, und Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen, von Gesetzes wegen ebenfalls das Geheimnis zu wahren. Die Drittpersonen gelten als Hilfspersonen (der Aufsichtsbehörde) im Sinne von Artikel 320 Absatz 1 StGB, weshalb sie auch für die Verletzung des Amtsgeheimnisses bestraft werden können.
Weiter haben die externen Fachpersonen der Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorkommnisse zu melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind. Eine ähnliche Bestimmung enthält Artikel 29 Absatz 2 FINMAG für Prüfgesellschaften, die bei
224 BSK-Revisionsrecht RAMPINI/ROHDE, Art. 13 RAG N 9.
225 Art. 394 ff. OR.
226 Art. 34 RAG.