Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/121: Unterstützung der Kandidatur, Vorbereitung und Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2038 in der Schweiz – Grundsatz- und Planungsbeschluss · 40 Seiten
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unter den Voraussetzungen föderalistischer Entscheidungsstrukturen besonders anspruchsvoll und mit politischen Abstimmungsprozessen unterschiedlicher Dauer verbunden. Den Willen der Beteiligten vorausgesetzt, können die Bedingungen grundsätzlich erfüllt werden.
In welchem rechtlichen Rahmen die Durchführung eines Grossanlasses wie OPWS auch eingebettet ist, tragen nicht nur die Trägerorganisation und die Austragungskantone und -gemeinden, sondern letztlich auch der Bund eine politische Mitverantwortung für das Gelingen des Projekts. Daran ändert eine konsequente Begrenzung des finanziellen Risikos des Bundes nichts.
5 Grundsatz- und Planungsbeschluss
5.1 Grundsätzliches
Gemäss Artikel 28 ParlG wirkt die Bundesversammlung bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit unter anderem dadurch mit, indem sie Planungsbeschlüsse fasst. Planungsbeschlüsse sind Vorentscheidungen, die festlegen, dass bestimmte Ziele anzustreben, Grundsätze und Kriterien zu beachten oder Massnahmen zu planen sind. Planungsbeschlüsse sind grundsätzlich in der Form des einfachen Bundesbeschlusses zu erlassen. Für Planungsbeschlüsse von grosser Tragweite kann die Form des Bundesbeschlusses gewählt werden.
Der vorliegende Planungsbeschluss ist im Falle seiner Annahme ein politisch verbindlicher Vorentscheid darüber, ob im Jahr 2038 OPWS in der Schweiz stattfinden sollen. Die eidgenössischen Räte behalten ihre Entscheidungsfreiheit über die konkreten Kreditbeschlüsse.
5.2 Inhalt des Beschlusses
Der Bundesrat unterbreitet den eidgenössischen Räten nachfolgenden Entwurf eines Grundsatz- und Planungsbeschlusses nach Artikel 28 ParlG im Zusammenhang mit einer Schweizer Kandidatur für die Austragung der OPWS 2038. Mit dem Beschluss werden die Eckwerte der Unterstützung des Projekts 2038 durch den Bund festgelegt. Mitunter auf Basis der mit diesem Beschluss festgelegten Unterstützungsleistungen des Bundes werden Swiss Olympic und der Verein über die Einreichung eines Kandidaturdossiers respektive die Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrags mit dem IOK entscheiden.
Art. 1 Unterstützung durch den Bundesrat
Der Bundesrat wird beauftragt, Swiss Olympic, den Verein Olympische und Paralympische Winterspiele Schweiz 2038 oder eine nachfolgende Trägerorganisation sowie das Internationale Olympische Komitee IOK bei den Kandidatur- und Vorbereitungsarbeiten für die Austragung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2038 in der Schweiz zu unterstützen.