Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/121: Unterstützung der Kandidatur, Vorbereitung und Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2038 in der Schweiz – Grundsatz- und Planungsbeschluss · 40 Seiten

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Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten zum gegebenen Zeitpunkt die erforderlichen Kreditbeschlüsse in Zusammenhang mit dem finanziellen Beitrag des Bundes an die Planungs- und Durchführungskosten der OPWS 2038 zu unterbreiten.

Art. 2 Bst. b und c

Der Bund nimmt die in seiner bundesstaatlichen Zuständigkeit liegenden Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit im öffentlichen Raum vor und während den OPWS 2038 wahr. Er kommt dabei für die Einsatzkosten der Armee, des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit, den Zivilschutz (Gemeinschaftseinsatz auf nationaler Ebene) und die punktuell notwendige Verstärkung der weiteren Sicherheitsorgane des Bundes (fedpol, NDB, BABS) auf.

Der Umfang der Leistungen ist abhängig von der dannzumal bestehenden Sicherheitslage und den Entwicklungen in den kommenden Jahren in Bezug auf neue oder veränderte Sicherheitsrisiken respektive Instrumente und Technologien zu deren Kontrolle und Bewältigung. Entsprechend können die Kosten der Sicherheitsleistungen des Bundes derzeit noch nicht genauer beziffert werden. Sie dürften sich jedoch mindestens in einem mittleren zweistelligen Millionenbereich bewegen.

Der Einsatz der Armee wird gemäss Artikel 67 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 im Assistenzdienst erfolgen. Hierfür wird zu gegebener Zeit dem Parlament eine entsprechende Botschaft unterbreitet.

Die Kosten für den Einsatz der notwendigen Polizeikräfte (IKAPOL, evtl. ausländische Polizeikräfte) und der Blaulichtorganisationen werden im Rahmen der bundesstaatlichen Zuständigkeitsordnung von den Kantonen getragen. Der Bund beteiligt sich unabhängig der Entwicklung der Sicherheitslage nicht an den entsprechenden Kosten der Kantone oder Gemeinden.

Art. 2 Bst. d

Der Bund übernimmt in Bezug auf allfällige Defizite aus der Durchführung der OPWS 2038 keine Haftung. Er leistet gegenüber dem IOK keine Defizitgarantie.

Der Bund nimmt in einer allfälligen Durchführungsphase nicht Einsitz in der Trägerorganisation. Mit diesem Vorgehen hat der Bund keine Organstellung in der Trägerorganisation. Damit ist auch sichergestellt, dass er nicht im Rahmen der Organhaftung nach Artikel 55 Absatz 3 ZGB zur Verantwortung gezogen werden kann.

Der Bund wird zudem keine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Trägerorganisation oder dem IOK eingehen, welche ihm eine Verantwortung im Zusammenhang mit der Durchführung der OPWS 2038 noch der Übernahme eines allfällig resultierenden Defizits übertragen.