Erläuternder Bericht - ChemRRV (Industriechemikalien)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 44 Seiten

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Die mit dieser Änderungsvorlage (Anhänge 1.1, 1.7 und 1.16) neu eingeführten Beschränkungen und Verbote, deren Einhaltung von den Kantonen zu überprüfen ist, werden temporär einen zusätzlichen Vollzugsaufwand generieren. Da die Kantone im Bereich der Marktkontrolle bei der jährlichen Planung von Vollzugskampagnen unter Berücksichtigung der vorhandenen personellen Ressourcen jeweils von Jahr zu Jahr unterschiedliche thematische Schwerpunkte setzen und dabei neue Rechtsvorschriften einbeziehen, ergibt sich aus dieser Änderungsvorlage insgesamt keine nennenswerte Mehrbelastung der Kantone bei den Vollzugsaufgaben. Dies trifft auch auf Gemeinden zu, denen ein Kanton Vollzugsaufgaben überträgt.

6.2 Weitere Kosten für die öffentliche Hand

Durch die Ergänzung des Anhangs 1.16 (PFAS) der ChemRRV entstehen zudem Unterlassungspflichten für verschiedene Organe der öffentlichen Hand. Die einmaligen Kosten werden auf 2.5 bis 4 Millionen Franken geschätzt und die jährlich wiederkehrenden Kosten auf ca. 7300 Franken. Insgesamt über 10 Jahre ergeben sich daraus für die öffentliche Hand zusätzliche Regulierungskosten von 2.6 bis 4.1 Millionen Franken (ohne Diskontierung, vergleiche Anhang 1).

6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

6.3.1 Auswirkungen auf Unternehmen UEG-Prüfpflicht 1: Vereinfachung für kleine Unternehmen

Effiziente und administrativ einfache Regulierungen sind ein zentrales Element guter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen. Das Unternehmensentlastungsgesetz (UEG, SR 930.31) verlangt daher, dass Vereinfachungen für KMU geprüft werden. Für das vorgesehene Massnahmenbündel können keine Vereinfachungen für KMU vorgeschlagen werden, weil das mit den Stoffbeschränkungen verbundene Regulierungsziel (Schäden an der Gesundheit und an der Umwelt zu vermeiden) nur erreicht werden kann, wenn die Verbote für alle Unternehmen gelten. KMU von einzelnen Verboten auszunehmen, würde dazu führen, dass die Stoffe weiterhin auf den Markt gebracht und Schäden an Gesundheit und Umwelt verursachen würden.

UEG-Prüfpflicht 3: Vereinfachung des Vollzugs durch elektronische Mittel

Der Vollzug der vorgesehenen Stoffbeschränkungen liegt in der Zuständigkeit der Kantone, welche den Vollzug durch elektronische Mittel vereinfachen können. Die Vorlage führt zu keiner Änderung der Zuständigkeit von Bund und Kantonen beim Vollzug von Stoffbeschränkungen.

UEG-Prüfpflicht 4 Aufhebung von Regulierungen im selben Themenbereich

Es können keine Aufhebungen von Regulierungen im selben Themenbereich vorgeschlagen werden. Die ChemRRV wird regelmässig an den Stand der Kenntnisse über problematische Stoffe angepasst, wobei bestehende Beschränkungen in den zahlreichen Anhängen der ChemRRV laufend aktualisiert werden. Damit werden Doppelspurigkeit vermieden.