Erläuternder Bericht - ChemRRV (Industriechemikalien)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 44 Seiten

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Abbildung 1: Vereinfachte Darstellung des Geltungsbereichs der PPWR. Grün: PFAS-haltige Lebensmittelmaterialien, die in der EU nicht unter den Geltungsbereich der PPWR fallen und weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen. Braun: Lebensmittelkontaktmaterialien, die mit einem PFAS-Gehalt über dem vorgegebenen Grenzwert nach dem 12. August 2026 nicht mehr für die kommerzielle Verwendung in Verkehr gebracht werden dürfen; unbefüllte Lebensmittelkontaktmaterialien für die private Verwendung fallen nicht unter die PPWR.

Für Konsumentinnen und Konsumenten ist es jedoch kaum nachvollziehbar, weshalb dieselben Lebensmittelkontaktmaterialien (Bedarfsgegenstände nach Artikel 48 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV], SR 817.02) bezüglich PFAS unterschiedlich geregelt sind, je nachdem über welche Verkaufskanäle diese gekauft werden. Bezüglich der Exposition des Menschen unterscheiden sich diese nicht. Daher sollen in der vorgesehenen Regelung, in Abweichung zur PPWR, auch für den einmaligen Gebrauch bestimmte Lebensmittelkontaktmaterialien geregelt werden, die nicht als Verpackung gelten. Dies dient nicht nur der Rechtssicherheit, sondern auch der Transparenz und Vollzugstauglichkeit der Regelung. Da es sich dabei um eine Abweichung vom Grundsatz nach Art. 16a Absatz 1 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) handelt, soll diese auch in die VIPaV als Ausnahme eingeführt werden (siehe auch Kapitel Error! Reference source not found. sowie das den Vernehmlassungsunterlagen beigelegte Formular «Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip»).

Nach Art. 4 des THG soll die technische Vorschrift zudem so ausgestaltet werden, dass sie sich nicht als technisches Handelshemmnis auswirkt. Nach Art. 4 Abs. 3 THG sind Abweichungen davon nur zulässig, wenn a) überwiegende öffentliche Interessen sie fordern, b) sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen; und c) sie verhältnismässig sind. Nachfolgend wird die Erfüllung dieser Voraussetzungen beurteilt:

• Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt vor, da die geplante Massnahme

dem Schutz vor Exposition gegenüber PFAS dient und damit auch dem Schutz der Gesundheit von Menschen (insbesondere von Konsumentinnen und Konsumenten), Tieren, Pflanzen und der natürlichen Umwelt (siehe auch Art. 4 Abs. 4 THG). Eine Regulierung, welche auch Lebensmittelkontaktmaterialien, die keine Verpackungen sind, miteinschliesst, würde die direkte und indirekte Exposition gegenüber PFAS der privaten Verwender durch