Erläuternder Bericht - ChemRRV (Industriechemikalien)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 44 Seiten

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• Massengehalt an der Summe von nicht-polymeren PFAS, einschliesslich

derjenigen, die durch die Umwandlung mittels eines Verfahrens nach dem Stand der Technik aus Vorläuferverbindungen entstehen, von 0,000025 Prozent (250 ppb): Ein Verfahren nach dem Stand der Technik ist dabei aktuell der Total Oxidizable Precursor Assay (TOP-Assay), bei welchem Vorläuferverbindungen oxidativ zu Perfluorcarbonsäuren umgewandelt werden. Neben einzelnen kantonalen Labors haben auch kommerzielle Labors den TOP-Assay bereits implementiert.

Seitenketten-fluorierte Polymere, wie sie oft in Lebensmittelverpackungen eingesetzt werden und die Fluortelomerverbindungen abspalten können, werden dabei auch als nicht-polymere PFAS verstanden.

• Massengehalt an der Summe von nicht-polymeren und polymeren PFAS von

0,005 Prozent (50 ppm): Dieser Wert beinhaltet auch Fluorpolymere und Perfluorpolyether. Er kann beispielsweise mittels des TOF (Total Organic Fluorine) bestimmt werden.

Der Entwurf der Regelung sieht vor, in den Übergangsbestimmungen die Abgabe von Lebensmittelverpackungen und anderen Lebensmittelkontaktmaterialien für den einmaligen Gebrauch mit PFAS über den erlaubten Massegehalten nur noch dann zu erlauben, wenn diese bis zum 31. Dezember 2027 erstmals in Verkehr gebracht wurden (Ziff. 7 Abs. 14). Die Vorlage von Zertifikaten für die PFAS-freien Materialien oder – im Gegensatz zur EU – ein Nachweis mittels Konformitätsbewertungsverfahren sind nicht Gegenstand der vorgesehenen Regelung.

5 Änderung anderer Erlasse (VIPaV)

Eine Änderung erfolgt in der VIPaV45, um dort auf den Anhang 1.16 ChemRRV zu verweisen (Art. 2 Bst. a Ziff. 4). Damit wird sichergestellt, dass die in Anhang 1.16 ChemRRV neu geregelten PFAS-haltigen Produkte, unter die Ausnahme vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG46 fallen.

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund, Kantone und die Gemeinden

Mit der vorliegenden Revision der ChemRRV ergeben sich insgesamt keine wesentlichen Änderungen der Aufgaben des Bundes. Allfällig entstehende Aufwände beim Bund können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel bestritten werden (insbesondere beim Ersatz PFAS-haltiger Schaumlöschmittel in bestehenden Löschanlagen und Feuerlöschern).

45 Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt; SR 946.513.8.

46 Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse; SR 946.51