Erläuternder Bericht - VASA
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 8 Seiten
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1 Ausgangslage
Am 27. September 2024 haben die eidgenössischen Räte eine Vorlage zur Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) verabschiedet (BBl 2024 2502). Die Neuerungen betreffen unter anderem den Altlastenbereich. Der Bundesrat hat mit Be- schluss vom 14. März 2025 die neuen Altlastenbestimmungen auf den 1. April 2025 in Kraft gesetzt. Die Umsetzung soll nun nach der Inkraftsetzung im Rahmen von Verord- nungspaketen UmweIt konkretisiert werden.
Im Bereich Altlasten betreffen sämtliche Änderungen die Mitfinanzierung von Massnahmen durch den VASA-Altlastenfonds. Sie erfordern formale Anpassungen in der Altlasten-Verordnung (AltlV, SR 814.680) und der Verordnung über die Abgabe zur Sa- nierung von Altlasten (VASA, SR 814.681). Diese Anpassungen sollen nun mit dem hier vorliegenden Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 erfolgen.
Zusätzlich zu diesen formalen Anpassungen wird das Abgeltungsverfahren für Schiessanlagen vereinfacht, um den Erfahrungen aus dem Vollzug Rechnung zu tra- gen.
2 Grundzüge der Vorlage
Mit den USG-Änderungen wurden folgende Neuerungen eingeführt, die sich auf die Bestimmungen in der VASA auswirken:
• Die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, die
durch eine Kehrichtverbrennungsanlage verunreinigt, wurden, werden neu mit VASA-Abgeltungen in der Höhe von 40 Prozent der anrechenbaren Kosten unter- stützt, wenn nach dem 1. September 2007 keine Abfälle mehr auf den Standort gelangt sind. Die Regelung gilt rückwirkend.
• Die Untersuchung und Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen und öffentli-
chen Grünflächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen regelmässig Kleinkinder spielen, werden ab dem 1. April 2025 mit VASA-Abgeltungen in der Höhe von 60 Prozent der anrechenbaren Kosten unterstützt.
• Die (freiwillige) Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und Hausgärten, deren
Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen regelmässig Kleinkinder spielen, wird ab dem 1. April 2025 mit VASA-Abgeltungen in der Höhe von 40 Prozent der anrechenbaren Kosten unterstützt, sofern diese Standorte zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.
• Die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, die
durch PFAS1-haltige Löschschäume verunreinigt wurden, werden unter bestimm- ten Voraussetzungen ab dem 1. April 2025 mit VASA-Abgeltungen in der Höhe von 40 Prozent der anrechenbaren Kosten unterstützt.
• Zur Deckung des Aufwandes bei der Bearbeitung bestimmter belasteter Standorte
wird den kantonalen Behörden eine Pauschale aus dem VASA-Altlastenfonds aus-
1 PFAS: per- und polyfluorierte Alkylverbindungen