Erläuternder Bericht - VASA

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 8 Seiten

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gerichtet. Die Höhe der Pauschale hängt davon ab, ob es sich um eine Untersu- chung, eine Schiessplatzsanierung oder eine andere Sanierung handelt. Die Re- gelung gilt rückwirkend.

Zudem müssen sämtliche Verweise in der VASA den neuen USG-Bestimmungen an- gepasst werden. Im Weiteren erfolgt beim VASA-Verfahren für die Schiessanlagen eine Vereinfachung, indem künftig auf den Schritt «Anhörung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)» verzichtet wird.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 1

Die in den Artikeln 32ebisund 32eterUSG genannten neuen Abgeltungstatbestände und -voraussetzungen werden mit der vorliegenden Revision auf Verordnungsstufe konkre- tisiert: Der «Gegenstand» (Art. 1) der VASA wird erweitert, die Verordnung regelt nun auch die Verwendung des Abgabeertrags für Abgeltungen an geeignete Schutzmass- nahmen bei Schiessanlagen für historisches Schiessen und Feldschiessen sowie die Untersuchung und Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen und Grünflächen. Ebenfalls werden die Verwendung der Abgeltungen für die Sanierung von privaten Kin- derspielplätzen und Hausgärten sowie die Abgeltungen an die Arbeitsaufwände der zuständigen kantonalen Behörden näher geregelt. Entsprechend wird Artikel 1 Buch- stabe b VASA mit den Ziffer 3-6 ergänzt.

Art. 9

Die Aufzählung der Fälle, an die der Bund Abgeltungen leistet, sowie die Rechtsver- weise wurden den Bestimmungen im geänderten USG angepasst. Neu hinzugekom- men sind die «Untersuchung und Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen und Grünflächen», die «Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und Hausgärten» und die «Arbeitsaufwände der zuständigen kantonalen Behörden».

Ergänzend sind in die Aufzählung auch die «geeigneten Schutzmassnahmen bei Schiessanlagen für historisches Schiessen und Feldschiessen» aufgenommen wor- den. Diese werden zwar schon seit einer am 1. März 2020 in Kraft getretenen USG-Änderung mit VASA-Abgeltungen unterstützt, die VASA hat diesen Sachverhalt aber bisher noch nicht abgebildet.

Art. 10 Abs. 2 Einleitungssatz und Art. 11 Abs. 2 Einleitungssatz

Die Verweise auf das USG werden aktualisiert.

Art. 11a, Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Untersuchungs- und Sanierungs- massnahmen bei öffentlichen Kinderspielplätzen und Grünflächen

Das USG sieht neu Abgeltungen an die Untersuchungs- und Sanierungsmassnahmen bei öffentlichen Kinderspielplätzen und Grünflächen vor, für die kein Anspruch auf Ab- geltungen nach Artikel 32ebisAbsätze 1-7 USG besteht (Art. 32ebisAbs. 8 USG). Da diese Regelung nicht rückwirkend gilt (vgl. Art. 65a USG), werden Abgeltungen nach