Erläuternder Bericht - VASA

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 8 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

5.4 Prüfpflicht 4 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d UEG: Regulierungen im selben The menbereich

Die VASA legt die Ausführungsvorschriften für die Abgeltungen aus dem VASA-Alt- lastenfonds fest. Sie definiert die formalen Anforderungen an Gesuchsteller, die sich aus den Bestimmungen des USG ergeben. Da die Gesuchsteller in jedem Fall die Kantone sind (VASA-Abgeltungen werden stets an die Kantone ausbezahlt), sind die Unternehmen von den Bestimmungen in der VASA nur indirekt betroffen. Wenn sich die Bestimmungen im USG ändern, wird die VASA jeweils den Neuerungen ange- passt und gestützt auf die Vollzugserfahrungen evaluiert und optimiert. Somit besteht aktuell kein weiteres Optimierungspotential.

5.5 Regulierungskostenschätzung nach Art. 5 UEG

Die vorgeschlagenen Anpassungen der VASA erfolgen ausschliesslich aus formalen Gründen, infolge der am 1. April 2025 in Kraft getretenen Änderungen im USG. Ent- sprechend generiert die Vorlage keine neuen oder veränderten Pflichten für Unterneh- men und es entstehen keine Regulierungskosten gemäss UEG.

Die entsprechende, bereits erfolgte Anpassung auf Gesetzesstufe hat ebenfalls keine neuen Pflichten und Kosten für Unternehmen verursacht. Die Neuerung besteht aus der neu geschaffenen Möglichkeit für Kantone, für zwei zusätzliche Standorttypen beim Bund VASA-Abgeltungen zu beantragen. Die altlastenrechtlichen Massnahmen, an welche Abgeltungen geleistet werden, müssten die Realleistungspflichtigen auch ohne die Gesetzesrevision befolgen, weshalb es sich bei diesen Aufwänden um Sowieso-Kosten handelt. Weder die hier vorgeschlagene Anpassung der VASA noch die zu- grundeliegende USG-Revision schaffen Regulierungskosten für Unternehmen.