Erläuternder Bericht - VASA

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 8 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Änderungen in der VASA sind formaler Natur und ergeben sich aus den USG-Änderungen vom 1. April 2025. Daher haben sie für sich allein genommen keine rele- vanten Auswirkungen, weder auf den Bund noch die Kantone, Gemeinden, Volkswirt- schaft, Gesellschaft oder Umwelt.

5 Prüfpflichten und Regulierungskostenschätzung gemäss Unterneh mensentlastungsgesetz (UEG, SR 930.31)

Die am 1. April 2025 geänderten bzw. ergänzten Bestimmungen im USG wirken sich auch auf die Ausführungsbestimmungen in der AltlV und der VASA aus. Zu nennen sind hier insbesondere die zwei zusätzlichen Möglichkeiten, Abgeltungen aus dem VASA-Altlastenfonds zu erhalten. Zum einen betrifft dies Standorte, die durch PFAShaltige Löschschäume von öffentlichen Feuerwehren verunreinigt wurden (Art. 32ebis Abs. 10 und 11 USG) und zum anderen Kinderspielplätze, Grünflächen und Hausgär- ten, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen regel- mässig Kleinkinder spielen (Art. 32ebisAbs. 8 und 9 USG). Die Neuerungen führen je- doch zu keinen neuen Auflagen oder Pflichten für die Unternehmen. Ihre Pflicht, auf Aufforderung der Behörde hin altlastenrechtliche Massnahmen zu ergreifen, besteht seit Einführung der entsprechenden Vorschriften im USG im Jahre 1997.

5.1 Prüfpflicht 1 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a UEG: Vereinfachungen für KMU

Wie oben erläutert, sind die Änderungen in der VASA formaler Natur und ergeben sich aus den USG-Änderungen vom 1. April 2025. Sie belasten die KMU nicht zusätzlich.

5.2 Prüfpflicht 2 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b UEG: Vermeidung eines Swiss Finish

Alle USG-Änderungen vom 1. April 2025 betreffen die Möglichkeiten zur Inanspruch- nahme von VASA-Abgeltungen. Im Ausland sind solche Altlastenfonds wenig verbrei- tet. Der VASA-Altlastenfonds reduziert potenziell die Lasten der Unternehmen, die sich aus belasteten Standorten ergeben können. Sie führen nicht zu einem Wettbewerbs- nachteil, sondern stellen einen Wettbewerbsvorteil dar, wenn die Kosten der Altlasten- bearbeitung für die betroffenen Unternehmer dadurch gesenkt werden.

5.3 Prüfpflicht 3 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c UEG: Vereinfachung des Vollzugs durch elektronische Mittel

Da der Vollzug sämtlicher altlastenrechtlicher Massnahmen an die Kantone delegiert ist, liegt auch die Zuständigkeit für den Einsatz elektronischer Mittel im Verkehr mit den Unternehmen weiterhin ausschliesslich bei den Kantonen.

VASA-Abgeltungsgesuche stellt der Kanton dem Bund in elektronischer Form zu. Ent- sprechend fordern auch die Kantone die Gesuchsunterlagen bei den massnahmen- pflichtigen Unternehmen bereits heute in elektronischer Form ein.