Erläuternder Bericht - VASA

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 8 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 12 regelt den Abgeltungsanspruch bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten, und zwar hinsichtlich der anrechenbaren Untersuchungskosten (Absatz 1) und hin- sichtlich der anrechenbaren Überwachungskosten (Absatz 2). Er wird inhaltlich nicht verändert, jedoch ist neu eine Ausnahme vorzusehen: Bei den privaten Kinderspiel- plätzen und Hausgärten sind die Untersuchungs- und Überwachungskosten nicht an- rechenbar, sondern nur die Sanierungskosten. Dies weil in Artikel 32ebisAbsatz 9 USG explizit eine entsprechende Ausnahme gemacht wird.

Art. 13 Bst e

In der aktuellen Fassung der VASA wird in Artikel 13 Buchstabe e auf Artikel 19 Absatz 1 AltlV verwiesen. Die genannte Regelung enthält aber nur noch einen einzigen Absatz. Der Verweis wird daher aktualisiert («Art. 19 AltlV»).

Art. 14

Artikel 14 regelt die Notwendigkeit einer Anhörung des BAFU, bevor der Kanton eine Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahme anordnet. Die Anhö- rung zielt im Wesentlichen auf eine Vermeidung von allfälligen Konflikten zwischen dem BAFU und den Kantonen im Hinblick auf den Sanierungsbedarf und die zu wäh- lende Sanierungsvariante. Bei den Standorten bei Schiessanlagen hat sich im Vollzug gezeigt, dass der Sanierungsbedarf sowie die einzelnen Massnahmen eindeutig durch die AltlV vorgegeben sind und es neben Dekontamination und anschliessender Entsor- gung des belasteten Materials keine anderen zweckmässigen Sanierungsvarianten gibt. Eine Pflicht zur Anhörung des BAFU ist bei den Schiessanlagen nicht mehr nötig und soll gestrichen werden. Dies führt aufgrund der hohen Anzahl an VASA-Gesuchen bei den Schiessanlagen zu einer Vereinfachung und Entlastung des Vollzuges sowohl bei den Kantonen als auch beim BAFU. Dem Kanton ist es freigestellt, z.B. in beson- deren Fällen, nach wie vor eine Anhörung des BAFU durchzuführen. Ferner hat das BAFU bei Sanierungsvarianten, die vom erprobten und zweckmässigen Verfahren ab- weichen, weiterhin die Möglichkeit, vor der Zusicherung der Abgeltungen mit dem Ge- suchsteller Rücksprache zu nehmen.

Art. 15 Bst. a

Es handelt sich hier nur um eine formale Anpassung, weil nun der Nachweis nach den Artikeln 9-11c erbracht werden muss, und nicht mehr der Nachweis nach den Artikeln 9-11.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich Buchstabe e nicht auf Kin- derspielplätze, Grünflächen und Hausgärten (Art. 32ebisAbs. 8 und 9 USG) bezieht. Das ergibt sich daraus, dass die Höhe der VASA-Abgeltungen unabhängig von etwai- gen Kostenverteilungen ist und daher bei diesen Standorten keine Abgeltungsvoraus- setzung darstellt.

4 Auswirkungen