Erläuternder Bericht - VASA

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 8 Seiten

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Artikel 32ebisAbsatz 8 USG nur für Massnahmen ausgerichtet, mit denen ab Inkraftset- zung dieser Bestimmung begonnen worden ist.

Art. 11b, Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Untersuchungs- und Sanierungs- massnahmen bei privaten Kinderspielplätzen und Hausgärten

Das USG sieht neu Abgeltungen an die Sanierungsmassnahmen bei privaten Kinder- spielplätzen und Hausgärten vor, für die kein Anspruch auf Abgeltungen nach Arti- kel 32ebisAbsätze 1-7 USG besteht (Art. 32ebisAbs. 9 USG). Da diese Regelung nicht rückwirkend gilt (vgl. Art. 65a USG), werden Abgeltungen nach Artikel 32ebisAbsatz 9 USG nur für Massnahmen ausgerichtet, mit denen ab Inkraftsetzung dieser Bestim- mung begonnen worden ist.

Bei privaten Kinderspielplätzen und Hausgärten sind die Untersuchungs- und Sanie- rungsmassnahmen freiwillig und der Bundesrat kann bei diesen Standorten keine Vor- schriften über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen erlassen. Das ergibt sich als Umkehrschluss aus Artikel 32c Absatz 4 USG. Allerdings werden die VASA-Abgeltungen gemäss dem generellen Grundsatz in Artikel 32eterAbsatz 1 USG nur an diejenigen Massnahmen geleistet, welche um- weltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Damit eine Sanierungsmassnahme vorliegend den Stand der Technik erfüllt, muss sie insbe- sondere dazu führen, dass die Konzentrationswerte von Anhang 3 Ziffer 2 AltlV unter- schritten werden. Entsprechend muss der Kanton als VASA-Gesuchsteller diesen Sachverhalt bestätigen bzw., dass nach Artikel 19 AltlV die Sanierungsziele erreicht wurden und die Konzentrationswerte von Anhang 3 Ziffer 2 AltlV, welche den Sanie- rungsbedarf ausgelöst haben, nicht mehr überschritten werden. Diese Bedingung ist als Buchstabe b in den VASA-Artikel 11b aufgenommen worden.

Art. 11c, Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Pauschalabgeltungen

Das USG sieht pauschale Abgeltungen in unterschiedlicher Höhe an die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs untersuchungsbedürftiger belasteter Standorte sowie der Sanierungsmassnahmen für die sanierungsbedürftigen Standorte vor. Die Abgeltungen werden den kantonalen Fachstellen ausbezahlt als Beitrag zur Deckung ihres Arbeitsaufwandes bei der Bearbeitung der Fälle von belasteten Stand- orten. Gemäss Übergangsbestimmung von Artikel 65a USG werden die Pauschalen rückwirkend ausbezahlt. Dennoch gibt es zwei Fristen, die zu beachten sind:

• Mit den Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahmen muss

nach dem 1. Juli 1997 begonnen worden sein. Das ist das Datum, welches bereits in der aktuellen Fassung der VASA als «Besondere Abgeltungsvoraussetzung» enthalten ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und Art. 11 Abs. 1 Bst a der heute gültigen VASA). Der 1. Juli 1997 ist historisch gesehen das Datum, an dem erstmals Altlas- tenregelungen im USG in Kraft getreten sind.

• Die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs oder der Sanierungs-

massnahmen muss nach dem 1. Oktober 1998 erfolgt sein. Dies ist das Datum der Inkraftsetzung der AltlV. Vor diesem Datum gab es keine altlastenrechtlich abge- stützte Standortbeurteilung.

Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz