Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/124: Änderung des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 15 Seiten
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2022, wurde daher beschlossen das Angebot an vollständigen Texten zu Verweispublikationen zu zentralisieren. Die zuvor nur auf dezentralen Internetangeboten von Verwaltungsstellen oder sogar nur gedruckt vorhandenen Inhalte müssen seither zwingend auf Fedlex aufgeschaltet werden. Die Anforderungen hinsichtlich der formalen Gestaltung und der Übersetzung sind jedoch unvergleichlich geringer als diejenigen, die für Texte gelten, die vollständig in der AS, der SR oder dem BBl veröffentlicht werden.
Seit dieser Änderung ist eine verstärkte Tendenz zur Ausgliederung von Inhalten der AS, der SR und des BBl i.e.S. hin zu Verweispublikationen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (PublG; SR 170.512) festzustellen:
Jahr AS BBl SR am 31.12.
2021 36 10222
2022 66 12233
2023 83 14241
2024 81 34250
2025 78 14258
Dies betrifft oft Anhänge, z.T. aber auch ganze Texte. Die federführenden Amtsstellen streben damit eine Verminderung des Aufwands bei der Übersetzung oder der Formatierung der Texte an; zumal wenn die entsprechenden Inhalte aus dezentralen Datenbanken generiert und nicht von Grund auf in der Textverarbeitung erfasst werden.
Entgegen dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers, der die Veröffentlichung durch Verweis nur für bestimmte Texte vorgesehen hatte, die sich nicht für eine vollständige Veröffentlichung in der AS und im BBl eignen (vgl. BBl 2013 7057, S. 7077), gibt die beispielhafte Aufzählung der Kriterien in Artikel 5 Absatz 1 PublG der BK nicht die Möglichkeit, die integrale Veröffentlichung eines ganzen Textes oder eines Anhangs anzuordnen, wenn die zuständigen Behörden anders entschieden haben. Dies steht somit im Widerspruch zu einer einheitlichen Praxis, da sie je nach zuständiger Behörde und Rechtsgebiet erheblich variiert.
Veröffentlichungen mit Verweisen haben darüber hinaus einige Nachteile, bezüglich:
1. Der Maschinenlesbarkeit: Die Verweispublikationen werden online hauptsächlich in PDF
angeboten, die auf Texten beruhen, die nicht von der Publikationsstelle des Bundes strukturiert wurden. Daher ist die Maschinenlesbarkeit nicht gewährleistet, was den Zugang zu diesen Dokumenten einschränkt. Darüber hinaus kann das Angebot an zusätzlichen Publikationsformaten heute nur durch die Verwendung standardisierter Word-Vorlagedokumente sichergestellt werden. Somit ist der Veröffentlichungsdienst nicht in der Lage, die von der Behörde bereitgestellten PDF-Dokumente in ein strukturiertes und maschinenlesbares Format zu konvertieren. Die von den Textautoren immer mehr angestrebte Freiheit in der Darstellung der Inhalte (visuelle Effekte) tritt in Konkurrenz zur Anforderung der Maschinenlesbarkeit.
2. Der Sprachversionen: Artikel 14 Absatz 2 PublG ermöglicht unter gewissen Bedingun-
gen den Verzicht der Übersetzungen von Verweispublikationen in die Amtssprachen des Bundes. Daher sind gewisse Texte, auf die in amtlichen Veröffentlichungen verwiesen wird, nur in einer, zwei oder gar keiner Amtssprache verfügbar.