Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/124: Änderung des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 15 Seiten

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Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage und Grundzüge der Vorlage

1.1 Gedruckte Periodika zu den amtlichen Veröffentlichungen

1.1.1 Ausgangslage, Handlungsbedarf und Ziele

Das BBl erscheint seit 1849 in der Regel wöchentlich in gedruckter Form. Von 1848 bis 1926 erschien die AS unregelmässig in insgesamt 79 Bänden. Ab 1927 erscheint sie in der Regel wöchentlich vorerst als Beilage zum BBl und seit 1948 als eigenständiges Periodikum. Seit 1973 wird die AS und seit 1998 das BBl in Form einer Loseblattsammlung nachgeführt, bei der die Wochenausgaben von den Abonnentinnen und Abonnenten manuell in Ordner abgelegt werden.

Mit der Herausgabe der SR in der Form der Loseblattsammlung wurde im Jahre 1970 begonnen. Parallel dazu werden die Abonnentinnen und Abonnenten seit April 1971 vierteljährlich mit Nachträgen beliefert, die sie gemäss von der BK erstellten Instruktionen einpflegen können.

In der ersten Hälfte der 1990er-Jahre wurde die SR digitalisiert und konnte der Öffentlichkeit ab 1998 im Internet zur Verfügung gestellt werden. Im gleichen Jahr folgten auch die Wochenausgaben der AS und ab Juni 1999 jene des BBl. In Zusammenarbeit mit dem Bundesarchiv wurden in der Folge die Texte des BBl ab 1849 und die Ausgaben der AS ab 1948 digitalisiert. Sie können im Internetangebot des Bundesarchivs unter der Rubrik «Amtsdruckschriften» konsultiert werden.

Die Änderung vom 26. September 2014 des Publikationsgesetzes (AS 2015 3977) brachte auf den 1. Januar 2016 den Primatwechsel bezüglich der rechtlichen Massgeblichkeit der AS. Der Bundesrat erwartete mit dem Primatwechsel eine Verstärkung der Abnahme des Interesses an den gedruckten Periodika der drei Sammlungen, die schon mit dem Aufbau des Internetangebots eingesetzt hatte. Er schlug daher in der zugrundeliegenden Botschaft vom 28. August 2013 zur Änderung des Publikationsgesetzes (BBl 2013 7057) vor, die Frage der Druckausgaben an ihn zu delegieren. Eine Verordnungsänderung hätte somit genügt, um die Druckausgaben einzustellen, wenn sich Aufwand und Nutzen dieser Vertriebsform als unverhältnismässig erwiesen hätten. Die mit der Vorprüfung beauftragte Staatspolitische Kommission des Nationalrats lehnte diesen Vorschlag jedoch ab und entschied, dass diese Frage weiterhin in die Zuständigkeit des Parlaments fallen sollte. Ausserdem war sie damals der Ansicht, dass die Papierversionen einer ausreichenden Nachfrage entsprächen und es keinen Grund gebe, sie abzuschaffen (siehe Parlamentsgeschäft 13.069).

Die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten der Druckausgaben sind sehr stark zurückgegangen und bewegen sich heute auf dem Niveau von nur noch einigen Dutzend pro

Sprachausgabe und Sammlung bzw. Teile des Landesrechts oder des internationalen Rechts bei den Nachträgen zur SR: