Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/124: Änderung des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 15 Seiten
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Dass der Bund die Veröffentlichung seines Rechts und weiterer Texte aus seinem Bereich regeln kann, ergibt sich, auch ohne explizite Kompetenzzuweisung in der Bundesverfassung, aus seiner Existenz als Gemeinwesen (sogenannte inhärente Bundeskompetenz). Gemäss der Praxis wird im Ingress von Gesetzen, die sich auf inhärente Bundeskompetenzen stützen, Artikel 173 Absatz 2 BV genannt, wonach die Bundesversammlung Geschäfte behandelt, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind. So ist es im Ingress zum PublG festgehalten. Diese Kompetenzgrundlage gilt auch für die hier beantragte Änderung des PublG.
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage sieht keinen Abbau von amtlichen Veröffentlichungen vor, die für Partner im internationalen Verhältnis die Verifizierung der Erfüllung der Verpflichtungen der Schweiz erschweren würde, sondern lediglich die Abschaffung der gedruckten Periodika. Sie berührt daher keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
4.3 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.
4.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen über den Rahmen der allgemeinen Vollzugs- und Ausführungskompetenz des Bundesrates (Art. 182 BV) hinaus ist im Publikationsgesetz nach wie vor nicht vorgesehen.
4.5 Datenschutz
Artikel 16b PublG, der als Rechtsgrundlage für die vorübergehende Veröffentlichung von Texten dient, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, wird in diesem Entwurf nicht geändert.
Zwei vorgesehene Neuerungen bringen aber leichte Verbesserungen, in dem die langfristige und vom Zweck der Veröffentlichung nicht gedeckte Sichtbarkeit von Informationen zu natürlichen und juristischen Personen eingeschränkt wird:
– Mit dem Wegfall der gedruckten Ausgaben des BBl, wird deren spätere Weiterverbreitung zumindest erschwert.
– Gleiches gilt für die Ausnahme von der Bezugsmöglichkeit im POD für Texte die besonders schützenswerte Personendaten enthalten.
Eine Änderung von Artikel 16b PublG ist im Rahmen der Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane)2 vorgesehen. Je nach dem weiteren Verlauf der beiden Gesetzgebungsvorhaben muss
2 Siehe Vernehmlassung 2024/93.