Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/124: Änderung des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 5 Absatz 1 Einleitungssatz
Die Kriterien für die Zulässigkeit einer Verweispublikation sind beispielhaft formuliert. Durch das Weglassen des Worts «namentlich» wird die Liste abschliessend.
Artikel 16
Absatz 1
Nach ihrer Veröffentlichung auf der Publikationsplattform können die Texte der AS, des BBl und der SR, einschliesslich der vollständigen Fassung von Texten, die gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 3 PublG in Form eines Verweises veröffentlicht werden, in gedruckter Form bezogen werden.
Eine Ausnahme davon ist indessen vorgesehen für Texte, die besonders schützenswerte Daten im Sinne von Art. 5 Bst. c des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz (SR 235.1) enthalten. Solche Texte wurden nur aufgrund einer Güterabwägung zugunsten der Verfahrenssicherheit (Möglichkeit zu Ergänzungen, Einsprachen und Rekursen) amtlich veröffentlicht. Sie sollen nicht weiterverbreitet werden als unbedingt notwendig, namentlich nicht unanonymisiert wieder digitalisiert und auf einer anderen Plattform angeboten werden.
Absätze 2 und 3
Der Vertrieb der Wochenausgaben der AS, des BBl sowie von Nachträgen zur gedruckten SR sollen eingestellt werden, daher wird vorgeschlagen den Absatz 2 ersatzlos zu streichen.
Absatz 3 sieht derzeit für die Druckexemplare von AS und BBl eine Art Archivfunktion vor.
Eine solche entspricht allerdings nicht mehr den Vorschriften und der Praxis des Archivwesens im Bund. Es ist nicht mehr notwendig ein spezielles, dezentrales Archiv zu führen, da die elektronischen Angebote entsprechend gesichert werden müssen.
Was den Zugang zu AS- und BBl-Veröffentlichungen bei Nichtverfügbarkeit der Veröffentlichungsplattform betrifft, so reichen die in diesem Absatz vorgesehenen Papierausgaben nicht aus, um die jederzeitige Verfügbarkeit zu gewährleisten. Dies im Gegensatz zu einer täglichen elektronischen Sicherung, die offline zur Verfügung gestellt wird:
– Zum einen werden die Ausdrucke nur wöchentlich vertrieben. Bei einem grösseren technischen Problem, das den Zugang zur Plattform blockiert, kann es daher vorkommen, dass eine ganze Woche lang keine Veröffentlichungen in Papierform vorliegen.
– Zum anderen enthalten die gedruckten Exemplare keine Elemente und vollständigen Fassungen der Texte, die in Form von Verweisen veröffentlicht wurden.
Die Kosten für die Aufbewahrung dieser Exemplare (Herstellung und Versand) erscheinen im Verhältnis zur begrenzten Wirksamkeit der Massnahme im Falle eines Systemausfalls unverhältnismässig hoch. Daher wird vorgeschlagen den Absatz 3 ersatzlos zu streichen.