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Vernehmlassung 2025/13: Neue Verordnung über die individuellen Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen auf der Verpackung von Humanarzneimitteln · 14 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Arzneimittel nach Artikel 2 Absatz 1, die vor dem … (ein Jahr nach Inkrafttreten) hergestellt wurden, können bis zu ihrem Verfalldatum auch ohne individuelle Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen auf ihrer äusseren Verpackung in Verkehr gebracht werden.

3Bei Arzneimitteln, die vor dem … (ein Jahr nach Inkrafttreten) hergestellt und bereits mit einem individuellen Erkennungsmerkmal versehen wurden, müssen die Vorschriften nach Artikel 10 Absatz 1 ebenfalls spätestens ab dem … (ein Jahr nach Inkrafttreten) erfüllt werden.

4Bis zum … (drei Jahre nach Inkrafttreten) dürfen Arzneimittel auch bei Warnungen im Datenbanksystem in Verkehr gebracht werden, sofern es keine eindeutigen Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung gibt.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi