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Vernehmlassung 2025/13: Neue Verordnung über die individuellen Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen auf der Verpackung von Humanarzneimitteln · 14 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
7. Abschnitt: Überprüfung der Sicherheitsvorrichtungen
Art. 19
1Grosshändler, die Armeeapotheke und abgabeberechtigte Personen müssen die Unversehrtheit von Sicherheitsvorrichtungen vor dem Inverkehrbringen von Arzneimitteln überprüfen.
2Besteht Grund zur Annahme, dass die äussere Verpackung des Arzneimittels manipuliert wurde, so dürfen sie das Arzneimittel nicht in Verkehr bringen. Sie müssen die Zulassungsinhaberin informieren. Nicht als Manipulation gilt das Öffnen der Verpackung im Rahmen einer Einzelabgabe.
8. Abschnitt: Aufsicht
Art. 20
1Das BAG beaufsichtigt den Betrieb des Datenbanksystems.
2Es genehmigt die Statuten des SMVO.
3Folgende Dokumente sind dem BAG zur Kenntnisnahme zuzustellen:
a. die Statuten der SMVS;
b. das Bearbeitungsreglement nach Artikel 14;
c. das Reglement betreffend Organisation und Kompetenzen der SMVS;
d. allfällige Verträge zwischen der SMVS und Dritten betreffend Informatikdienstleistungen zum Betrieb des Datenbanksystems.
4Das BAG kann eine regelmässige Berichterstattung verlangen, zulasten des SMVO externe Prüfungen vorschreiben sowie Inspektionen durchführen und Weisungen erteilen.
5Es kann Dritte mit Aufsichtsaufgaben beauftragen.
9. Abschnitt: Nachführung der Anhänge
Art. 21
Das EDI kann die Anhänge zu dieser Verordnung entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung anpassen.
10. Abschnitt: Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
Art. 22 Übergangsbestimmungen
1Die Vorschriften nach den Artikeln 2 Absatz 1, 9, 10 Absatz 1, 16 und 19 müssen spätestens ab dem … (ein Jahr nach Inkrafttreten) erfüllt werden.