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Vernehmlassung 2025/13: Neue Verordnung über die individuellen Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen auf der Verpackung von Humanarzneimitteln · 14 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3Sie gilt nicht für die abgabeberechtigten Personen des militärischen Gesundheitswesens.

2. Abschnitt: Anbringung von individuellen Erkennungsmerkmalen und Sicherheitsvorrichtungen

Art. 2

1Die Inhaberinnen von Zulassungen für Arzneimittel müssen mit individuellen Erkennungsmerkmalen und Sicherheitsvorrichtungen versehen:

a. die äusseren Verpackungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln; ausgenommen davon sind die Arzneimittel nach Anhang 1;

b. die äusseren Verpackungen der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel nach Anhang 2.

2Ausgenommen von der Pflicht zur Anbringung von individuellen Erkennungsmerkmalen und Sicherheitsvorrichtungen auf den äusseren Verpackungen von Arzneimitteln ist die Armeeapotheke.

3Individuelle Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen dürfen auch auf den äusseren Verpackungen von Arzneimitteln angebracht werden, für die dies nach Absatz 1 nicht vorgeschrieben ist.

3. Abschnitt: Anforderungen an die individuellen Erkennungsmerkmale

Art. 3 Zusammensetzung des individuellen Erkennungsmerkmals

Das individuelle Erkennungsmerkmal muss die folgenden Elemente umfassen:

a. den Produktcode, der den Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 entsprechen und den Abruf folgender Informationen ermöglichen muss:

1. Bezeichnung des Arzneimittels,

2. Darreichungsform,

3. Stärke,

4. Packungsgrösse,

5. Verpackungsart;

b. die Seriennummer, welche aus einer numerischen oder alphanumerischen Folge von höchstens 20 Zeichen besteht, generiert durch einen Randomisierungsalgorithmus;

c. die Chargennummer;

d. das Verfalldatum.