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Vernehmlassung 2025/13: Neue Verordnung über die individuellen Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen auf der Verpackung von Humanarzneimitteln · 14 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

d. eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren;

e. die Vernichtung der Daten;

f. die technischen und organisatorischen Sicherheits- und Informationsschutzmassnahmen;

g. das Qualitätsmanagementsystem.

Art. 15 Statistiken

1Die SMVS muss dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) jährlich Statistiken zur Verfügung stellen, die sie auf Grundlage der im Datenbanksystem erfassten Daten erstellt.

2Die Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die einzelnen Nutzerinnen und Nutzer des Datenbanksystems zulassen.

3Das BAG kann die Statistiken publizieren.

6. Abschnitt: Überprüfung, Deaktivierung und Reaktivierung der individuellen Erkennungsmerkmale

Art. 16 Überprüfung und Deaktivierung des individuellen

Erkennungsmerkmals

1Die Zulassungsinhaberin muss das individuelle Erkennungsmerkmal überprüfen, deaktivieren und einen entsprechenden Hinweis im Datenbanksystem eintragen, wenn:

a. das individuelle Erkennungsmerkmal ersetzt wird;

b. das Arzneimittel zurückgerufen oder vom Markt genommen wird;

c. das Arzneimittel gestohlen wurde;

d. das Arzneimittel als Gratismuster an eine abgabeberechtigte Person geliefert wird.

2Der Grosshändler muss das individuelle Erkennungsmerkmal überprüfen, deaktivieren und einen entsprechenden Hinweis im Datenbanksystem eintragen, wenn:

a. das Arzneimittel ausgeführt wird;

b. ein zurückgegebenes Arzneimittel nicht mehr in den Verkaufsbestand aufgenommen wird;

c. das Arzneimittel zur Vernichtung bestimmt ist;

d. das Arzneimittel an eine Person vertrieben wird, die ausschliesslich zur berufsmässigen Anwendung von Arzneimitteln befugt ist;

e. das Arzneimittel an eine Tierärztin oder einen Tierarzt zur Abgabe im Rahmen der Umwidmung vertrieben wird;

f. das Arzneimittel von der Swissmedic als Probe angefordert wird;

g. das Arzneimittel als Prüfpräparat in einem klinischen Versuch verwendet wird.