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Vernehmlassung 2025/13: Neue Verordnung über die individuellen Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen auf der Verpackung von Humanarzneimitteln · 14 Seiten

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Verordnung über die individuellen Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen auf der Verpackung von Humanarzneimitteln (ViESV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 17a Absätze 2–5, 7 und 8 des Heilmittelgesetzes vom 15.

Dezember 20001 (HMG),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1Diese Verordnung regelt:

a. die Arzneimittel, deren äussere Verpackungen:

1. mit individuellen Erkennungsmerkmalen und Sicherheitsvorrichtungen versehen werden müssen,

2. mit individuellen Erkennungsmerkmalen und Sicherheitsvorrichtungen versehen werden dürfen;

b. die Anforderungen an die individuellen Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen;

c. das Datenbanksystem zur Überprüfung der Echtheit der Arzneimittel und zur Identifizierung der einzelnen Packungen;

d. die Überprüfung, Deaktivierung und Reaktivierung der individuellen Erkennungsmerkmale;

e. die Überprüfung der Sicherheitsvorrichtungen.

2Sie gilt nur für zugelassene Humanarzneimittel.

SR ..........

1 SR 812.21

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