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Vernehmlassung 2025/13: Neue Verordnung über die individuellen Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen auf der Verpackung von Humanarzneimitteln · 14 Seiten
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Verordnung über die individuellen Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen auf der Verpackung von Humanarzneimitteln (ViESV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 17a Absätze 2–5, 7 und 8 des Heilmittelgesetzes vom 15.
Dezember 20001 (HMG),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
1Diese Verordnung regelt:
a. die Arzneimittel, deren äussere Verpackungen:
1. mit individuellen Erkennungsmerkmalen und Sicherheitsvorrichtungen versehen werden müssen,
2. mit individuellen Erkennungsmerkmalen und Sicherheitsvorrichtungen versehen werden dürfen;
b. die Anforderungen an die individuellen Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen;
c. das Datenbanksystem zur Überprüfung der Echtheit der Arzneimittel und zur Identifizierung der einzelnen Packungen;
d. die Überprüfung, Deaktivierung und Reaktivierung der individuellen Erkennungsmerkmale;
e. die Überprüfung der Sicherheitsvorrichtungen.
2Sie gilt nur für zugelassene Humanarzneimittel.
SR ..........
1 SR 812.21
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