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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Das Entnahmespital muss Frühkomplikationen und den Tod bis spätestens eine Wo- che nach Kenntnisnahme melden.

3. Abschnitt: Embryonale und fötale Gewebe und Zellen

Art. 44 Information der Spenderin

1Die Spenderin embryonaler Zellen oder fötaler Gewebe und Zellen, die bei einem Schwangerschaftsabbruch oder einem Spontanabort gewonnen werden, muss von ei- ner ärztlichen Fachperson umfassend und verständlich insbesondere informiert wer- den über:

a. den Zweck und die Art der Verwendung der Gewebe und Zellen;

b. diagnostische Untersuchungen, die an ihr zum Schutz der Empfängerin oder des Empfängers der Gewebe und Zellen vorgenommen werden.

2Der Spenderin muss für den Entscheid über die Zustimmung eine angemessene Be- denkzeit eingeräumt werden.

Art. 45 Information des betroffenen Paars zur Feststellung der

Überzähligkeit eines Embryos

Kann ein Embryo nicht zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet werden, so muss die Ärztin oder der Arzt, die oder der ein Paar im Rahmen eines Fortpflan- zungsverfahrens behandelt, das Paar darüber informieren:

a. aus welchen Gründen der Embryo überzählig ist; und

b. dass der überzählige Embryo vernichtet wird, wenn er nicht unter den Voraus- setzungen zur Stammzellengewinnung nach dem Stammzellenforschungsge- setz vom 19. Dezember 200314 oder zu Transplantationszwecken verwendet wird.

Art. 46 Information des betroffenen Paars über die Gewinnung von

Stammzellen aus überzähligen Embryonen

1Das betroffene Paar nach Artikel 40 des Transplantationsgesetzes muss von einer Ärztin oder einem Arzt verständlich informiert werden, insbesondere über:

a. die Art, den Zweck und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Gewinnung der Stammzellen aus dem überzähligen Embryo;

b. diagnostische Untersuchungen, die an den betroffenen Personen und am über- zähligen Embryo zum Schutz der Empfängerin oder des Empfängers der Ge- webe oder Zellen vorgenommen werden müssen;

c. seine Rechte;

d. die Unentgeltlichkeit der Spende;

14 SR 810.31