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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 37 Mitteilung eines reaktiven Testergebnisses an die spendewillige
Person
1Ein reaktives Testergebnis darf der spendewilligen Person erst mitgeteilt werden, wenn es durch geeignete Methoden bestätigt worden ist.
2Die spendewillige Person kann nur dann darauf verzichten, über ein reaktiven Test- ergebnis informiert zu werden, wenn von ihr kein Infektionsrisiko für andere Personen ausgeht.
Art. 38 Risikoversicherung
1Wer einer lebenden Person Organe, Gewebe und Zellen entnimmt, muss sicherstel- len, dass die betroffene Person ab dem Zeitpunkt der Entnahme für die Risiken Tod und Invalidität im Zusammenhang mit der Entnahme für mindestens zwölf Monate versichert ist. Die Versicherungssumme muss mindestens 250 000 Franken betragen.
2Der Versicherungsvertrag muss auf dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 190810 beruhen.
3Die Versicherung kann auch in anderer Form erfolgen, sofern damit ein gleichwer- tiger Schutz garantiert ist.
4Im Todesfall sind die Hinterbliebenen anspruchsberechtigt.
5Im Invaliditätsfall ist die Versicherungsleistung nach den Bestimmungen über die Bemessung der Integritätsentschädigung nach Anhang 3 der Verordnung vom 20. De- zember 198211 über die Unfallversicherung zu berechnen.
Art. 39 Erwerbsausfall und anderer Aufwandersatz
1Der Höchstbetrag des vom Versicherer zu leistenden Erwerbsausfalls wird nach Ar- tikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 10. November 199312 über die Militärversi- cherung bestimmt.
2Als anderer Aufwand nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b des Transplantations- gesetzes gelten alle ausgewiesenen Kosten, die der spendenden Person im Zusammen- hang mit der Entnahme von Organen, Geweben und Zellen entstehen, insbesondere:
a. Reisekosten;
b. die Kosten der Abklärungen betreffend die Eignung als spendende Person;
c. falls nötig: die Kosten für Haushalthilfen oder Hilfen für die Betreuung von Personen.
10 SR 221.229.1
11 SR 832.202
12 SR 833.11